Kein Schadenersatz für EnBW wegen vorübergehender AKW-Stilllegung nach Fukushima-Katastrophe

Zitiervorschlag
Kein Schadenersatz für EnBW wegen vorübergehender AKW-Stilllegung nach Fukushima-Katastrophe. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178196)
Das Landgericht Bonn hat die Klage von EnBW gegen das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland auf 261 Millionen Euro Schadenersatz für die vorübergehende Stilllegung ihrer Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I im Zuge des AKW-Moratoriums nach der Fukushima-Katastrophe von 2011 abgewiesen. EnBW hätte gegen die Einstellungsanordnungen Anfechtungsklage erheben müssen, habe darauf aber verzichtet, begründet das Gericht seine Entscheidung (Urteil vom 06.04.2016, Az.: 1 O 458/14).
AKW-Moratorium nach Fukushima-Katastrophe
Hintergrund der Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland ist das AKW-Moratorium von 2011. Bereits wenige Tage nach der Fukushima-Katastrophe hatten sich führende Bundes- und Landespolitiker auf ein Moratorium für die 2010 beschlossene AKW-Laufzeitverlängerung und die vorübergehende Abschaltung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke (unter anderem Neckarwestheim I und Philippsburg I) verständigt. Die Klägerin gab daraufhin bekannt, Neckarwestheim I freiwillig abschalten zu wollen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte das Bundesumweltministerium (BMU) den zuständigen Landesministerien den Beschluss der Bundesregierung und der beteiligten Ministerpräsidenten mit, dass die ältesten sieben Kernkraftwerke gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG für mindestens drei Monate vom Netz zu nehmen sind, weil im Hinblick auf deren Alter und die Ereignisse in Japan ein Gefahrenverdacht vorliege.
Baden-württembergisches Umweltministerium erlässt Einstellungsanordnungen
Die Landesministerien wurden darum gebeten, mit dieser Begründung die Einstellung der betroffenen Kernkraftwerke anzuordnen. Das zuständige baden-württembergische Ministerium ordnete daraufhin die Abschaltung der Kernkraftwerke Neckarwestheim I und Philippsburg I an. Dabei entsprach das Schreiben weitgehend dem Schreiben des BMU und enthielt den Zusatz, dass die Anordnung auf Bitten und in Abstimmung mit dem BMU ergehe. Die Klägerin nahm die beiden Kernkraftwerke dann am 16./17.03.2011 vom Netz.
EnBW verzichtete auf Anfechtungsklage gegen Einstellungsanordnungen
Von einer Klage gegen die Anordnungen sah die Klägerin ab. Mit Pressemitteilung vom 13.04.2011 erklärte sie hierzu, dass sie zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen habe, dagegen jedoch wegen des langfristigen Erhalts der Kundenbeziehungen und der Akzeptanz des Unternehmens in Gesellschaft und Politik nicht vorgehen wolle. Mit derselben Begründung sah die Klägerin davon ab, die beiden Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnungen am 17.06.2011 wieder hochzufahren. Mit Inkrafttreten des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 06.08.2011 erlosch die Betriebserlaubnis unter anderem für die beiden genannten Kernkraftwerke.
LG: Kein Amtshaftungsanspruch gegen Baden-Württemberg – EnBW hätte gegen Einstellungsanordnungen klagen müssen
Das LG hat die Schadenersatzklage abgewiesen. Es verneinte einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG, weil EnBW es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). EnBW hätte gegen die Einstellungsanordnungen Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben können, habe hierauf jedoch verzichtet.
Klage hätte Erfolgsaussicht gehabt
Diese Klage hätte nach Auffassung des LG auch Aussicht auf Erfolg gehabt, denn eine Risikoneubestimmung nach den Ereignissen von Fukushima und das Alter der Kernkraftwerke allein begründeten keinen Gefahrenverdacht (konkrete Schadensmöglichkeit aufgrund des Betriebs der Kernkraftwerke für Leben, Gesundheit oder Sachgüter). Ohne konkrete Anhaltspunkte für etwaige Gefahren sei die Anordnung der Abschaltung nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt. Auch habe das Land Baden-Württemberg das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, sondern lediglich die Entscheidung anderer ohne eigene Abwägung übernommen. Die Einlegung der Anfechtungsklage durch EnBW hätte aufschiebende Wirkung gehabt, sodass sie damit das Abschalten der beiden Kernkraftwerke ab dem 16.03.2011 und die daraus resultierenden Schäden hätte vermeiden können.
Kundenverlust und Imageschäden machen Klage nicht unzumutbar
Nach Ansicht des LG wäre die Einlegung dieser Klage für EnBW auch zumutbar gewesen. Drohende Konsequenzen wie Kundenverlust und Imageschäden seien unternehmenspolitische und strategische Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung im rechtlichen Sinne nicht begründen könnten. Soweit EnBW Schäden geltend mache, die aus dem Zeitraum nach dem 16.06.2011 herrührten, fehle es an der Kausalität der Anordnungen des Landes Baden-Württemberg, die für drei Monate befristet gewesen seien und diesen Zeitraum daher nicht beträfen.
Bundesrepublik Deutschland nicht passivlegitimiert
Soweit EnBW die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat, hat das LG Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen. Denn die Einstellungsanordnungen seien nicht durch die Bundesrepublik Deutschland erlassen worden, sondern durch das Land Baden-Württemberg. Dabei könne dahinstehen, ob die Anordnungen des Bundeslandes auf einer Weisung des Bundes beruhen, da im Fall der Bundesauftragsverwaltung im Sinne des Art. 85 GG nach außen stets das jeweilige Bundesland verantwortlich sei und hafte. Führe das Bundesland eine rechtswidrige Weisung aus und werde es insoweit auf Schadenersatz in Anspruch genommen, könne es diesen Schaden im Innenverhältnis dem Bund gegenüber gelten machen.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Bonn
- Urteil vom 06.04.2016
- 1 O 458/14
Zitiervorschlag
Kein Schadenersatz für EnBW wegen vorübergehender AKW-Stilllegung nach Fukushima-Katastrophe. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178196)



