Rentenversicherung muss Riester-Sparerin wegen zurückgebuchter Kinderzulage Schadenersatz zahlen

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Rentenversicherung muss Riester-Sparerin wegen zurückgebuchter Kinderzulage Schadenersatz zahlen. beck-aktuell, 15.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193571)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) muss einer Riester-Sparerin Renditeverluste aus einer fehlerhaften Zurückbuchung ihrer Kinderzulage ersetzen. Dies hat das Landgericht Berlin mit Anerkenntnisurteil entschieden (Az.: 28 O 229/14), wie die Stiftung Warentest am 15.05.2015 mitteilt. Die Zulagenstelle hatte die Kinderzulage aufgrund der irrtümlichen Annahme, es bestehe keine Kindergeldberechtigung, zurückgebucht, ohne die Klägerin vorher anzuhören.
Renditeschaden und Kosten für «Wiedereinbuchung» zu ersetzen
Anfang 2012 erfuhr die Klägerin, die eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung abgeschlossen hat, von ihrem Riester-Anbieter, dass die DRV Bund die Kinderzulagen für die Jahre 2006 bis 2010 zurückgebucht hatte. Dies geschah ohne vorherige Anhörung im «vollmaschinellen Verfahren». Die zuständige Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte sich bei der falschen Kindergeldkasse erkundigt und meinte, die Klägerin sei nicht kindergeldberechtigt. Erst 2013 buchte die ZfA die Zulagen wieder zurück, insgesamt 831 Euro. Der Klägerin entstand dadurch ein Renditeschaden von knapp 203 Euro, den sie von der DRV ersetzt verlangte. Zudem forderte sie weitere 32 Euro, die ihr Riester-Anbieter Cosmos Direkt für die «Wiedereinbuchung» der entzogenen Kinderzulagen berechnet hatte. Nach Anerkennung der Klageforderungen durch die DRV Bund erließ das LG ein Anerkenntnisurteil und gab der Klage in vollem Umfang statt.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Berlin
- Urteil
- 28 O 229/14
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Rentenversicherung muss Riester-Sparerin wegen zurückgebuchter Kinderzulage Schadenersatz zahlen. beck-aktuell, 15.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193571)



