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LG Berlin

Presseverlage verlieren im "snippet"-Streit gegen Google

Parken in Pink

41 Presseverlage sind am 19.02.2016 vor dem Landgericht Berlin mit ihrer Klage gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. gescheitert. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sogenannte snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen. Die Berufung gegen das Urteil ist möglich (Az.: 92 O 5/14 kart).

Google begehrte Einwilligung in kostenlose Nutzung der snippets

Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Wie das LG Berlin erläutert, ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung der snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen betreffen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.

LG Berlin verneint kartellrechtlichen Anspruch der Verlage

Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem LG Berlin erfolglos. Den Richtern zufolge besteht kein solcher kartellrechtlicher Anspruch. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgäben, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.

Modell der Suchmaschine bedingt "win-win-Situation"

Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege keine diskriminierende Ungleichbehandlung vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen. Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sogenannte win-win-Situation, da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden.

Begehren von Google nicht missbräuchlich

Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte, so das LG Berlin. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht des LG deshalb nicht missbräuchlich.