Auskunftsklage gegen bekannten Kunstsammler teilweise erfolgreich

Zitiervorschlag
Auskunftsklage gegen bekannten Kunstsammler teilweise erfolgreich. beck-aktuell, 21.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182051)
Im Rechtsstreit um eine Provisionszahlung für die Vermittlung eines Käufers für eine Kunstsammlung hat das Landgericht Berlin einen bekannten Kunstsammler dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft über den erzielten Kaufpreis aus einem Kaufvertrag zu erteilen, durch den der Sammler eine bedeutende Kunstsammlung in das Ausland verkauft hat (Urteil vom 13.01.2016, Az.: 28 O 14/14). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Kammergericht ist möglich.
Vermittlungsauftrag strittig
Der Beklagte beschäftigte sich seit vielen Jahren mit dem An- und Verkauf von Designobjekten und erstellte eine umfangreiche Privatsammlung, deren Verkauf er vor mindestens zehn Jahren ins Auge fasste. Zu diesem Zweck beauftragte er – zwischen den Parteien streitig – nachfolgend entweder den Kläger selbst oder jedenfalls eine von diesem als Geschäftsführer geleitete Gesellschaft, einen Käufer für die Sammlung zu vermitteln. Für den Fall einer erfolgreichen Durchführung des Vertrages und des Abschlusses eines vermittelten Kaufvertrages verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Provision von 10% des Kaufpreises.
Beklagter verkauft Sammlung an Akademie
Ende 2009 stellte der Kläger den Kontakt zwischen den Beklagten und einem Professor und Grafikdesigner (Zeuge H.) her, der im Ausland an einer Akademie studiert hatte. Nach einem Treffen zwischen diesen drei Personen unterrichtete H. den Direktor jener Akademie von dem Verkaufsinteresse des Beklagten. Zum Ende des Jahres 2010 kündigte der Beklagte den Vermittlungsvertrag mit dem Kläger. Dieser erfuhr im Frühjahr 2011 aus der Presse, dass der Beklagte seine Kunstsammlung an die vorgenannte Akademie zu einem zweistelligen Millionenbetrag verkauft habe.
Stufenklage hinsichtlich Auskunftsanspruchs erfolgreich
Da der Kläger vom Beklagten keine Einzelheiten über den Verkauf der Sammlung erlangte, erhob er gegen ihn eine Stufenklage. Nach dem Teilurteil des LG über die erste Stufe schuldet der Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des Kaufpreises, den er für den Verkauf der Privatsammlung an die ausländische Akademie erhalten hat. Die vertraglichen Vereinbarungen seien so auszulegen, dass der Kläger, der über internationale Erfahrungen und Kontakte verfügte, lediglich einen potentiellen Käufer suchen und dadurch die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachweisen sollte.
Vom Kläger hergestellte Kontakte wohl ursächlich für späteren Vertragsabschluss
Der Kläger sei jedoch nicht zusätzlich verpflichtet gewesen, aktiv auf den Willensentschluss des späteren Käufers einzuwirken im Sinne eines sogenannten Vermittlungsmaklers, so das Gericht weiter. Die geschuldete Leistung habe der Kläger erbracht, indem er über den Zeugen H. dem Beklagten den Käufer der Sammlung, die ausländische Akademie, nachgewiesen habe. Es sei zu vermuten, dass die von dem Kläger hergestellten Kontakte ursächlich für den Kaufvertragsabschluss gewesen seien, so das LG.
Vermutete Ursächlichkeit auch nicht durch Zeitablauf widerlegt
Diese Vermutung werde weder durch den Zeitablauf zwischen dem ersten Kontakt des Beklagten zu H. und dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses widerlegt noch durch den Umstand, dass der Beklagte selbst im Jahr 2010 einen Kontakt zu dem Vizedirektor der Akademie hergestellt habe. Vielmehr sei aufgrund der hierarchischen Struktur der Akademie davon auszugehen, dass die Kenntnis des Direktors von dem Verkaufsinteresse des Beklagten den fruchtbaren Boden für den Kaufvertragsabschluss gebildet habe, so das Gericht.
Kein Berufen auf Geheimhaltungsinteressen möglich
Der beklagte Kunstsammler konnte sich laut Gericht auch nicht erfolgreich auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Zum einen habe er eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht konkret vorgetragen. Zum anderen wäre er auch nicht schutzwürdig, da er bei Abschluss des Kaufvertrages hätte berücksichtigen müssen, dass er möglicherweise dem Kläger Auskunft darüber erteilen müsse.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Berlin
- Urteil vom 13.01.2016
- 8 O 14/14
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