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LCD-Panel-Kartell

EuGH bestätigt Geldbuße von 288 Millionen Euro gegen InnoLux

„Das unsichtbare Recht“

Der taiwanesische LCD-Bildschirmhersteller InnoLux muss wegen seiner Beteiligung an einem LCD-Panel-Kartell eine Geldbuße von 288 Millionen Euro zahlen. Der Europäische Gerichtshof hat die entsprechende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union mit Urteil vom 09.07.2015 bestätigt. Bei der Berechnung der Geldbuße dürfe die Kommission in Fällen, in denen die „Kartellprodukte“ von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Endprodukte eingebaut worden seien, die im EWR erfolgten Verkäufe solcher Endprodukte an Drittunternehmen berücksichtigen (Az.: C-231/14 P).

Hohe Geldbuße gegen InnoLux wegen Beteiligung an LCD-Panel-Kartell

Die Europäische Kommission verhängte 2010 gegen sechs koreanische und taiwanesische Hersteller von LCD-Bildschirmen Geldbußen von insgesamt 648,925 Millionen Euro, weil sie sich von 2001 bis 2006 an einem LCD-Panel-Kartell beteiligt hatten. Mit 300 Millionen Euro erhielt die taiwanesische Gesellschaft InnoLux eine der höchsten Geldbußen auferlegt. Das EuG (BeckRS 2014, 81706) bestätigte den Beschluss der Kommission im Wesentlichen, setze die gegen InnoLux verhängte Geldbuße allerdings auf 288 Millionen Euro herab.

InnoLux rügt Berechnung des Umsatzes

InnoLux legte daraufhin beim EuGH ein Rechtsmittel ein. Sie beantragte hauptsächlich eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße. Sie rügte, das Gericht habe in den Umsatz, der bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegt worden sei, im EWR verkaufte Endprodukte einbezogen, in die ihre außerhalb des EWR ansässigen Tochtergesellschaften die streitigen LCD eingebaut hätten. Die auf dem Markt der Endprodukte erzielten Umsätze stünden aber in keinem Zusammenhang mit dem Kartell auf dem LCD-Markt.

EuGH: Umsätze mit Endprodukten bei Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen

Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kommission habe die Umsätze aus dem Verkauf von Endprodukten, in die LCD eingebaut seien, in Höhe des Wertes der LCD bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigen dürfen. Nach Auffassung des EuGH stehen die beanstandeten Umsätze im Zusammenhang mit dem LCD-Panel-Kartell, da die Auswirkungen des kartellisierten Preises der eingebauten LCD den Wettbewerb auf dem Markt der Endprodukte im EWR beeinträchtigen könnten.

Kartellvorteile für vertikal integrierte Unternehmen

Laut EuGH können vertikal integrierte Unternehmen auf dem Markt der Endprodukte, in die kartellisierte Produkte eingebaut sind, auf zwei Wegen Nutzen aus dem Kartell ziehen: Sie können entweder die durch die Zuwiderhandlung bedingten Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien auf den Preis der Endprodukte abwälzen oder sie entscheiden sich gegen eine Abwälzung. Dies brächte ihnen dann einen Kostenvorteil gegenüber den Mitbewerbern, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der Produkte beschafften, auf die sich die Zuwiderhandlung beziehe.

Nichtberücksichtigung der Umsätze würde wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung künstlich schmälern

Würden die fraglichen Umsätze nicht berücksichtigt, würde die wirtschaftliche Bedeutung der von einem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert, merkt der EuGH an. Es würde eine Geldbuße verhängt, die mit der Reichweite des Kartells und der Rolle des Unternehmens auf dem Markt der Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung beziehe, in keinem wirklichen Zusammenhang stünde. Vertikal integrierte Unternehmen, die "Kartellprodukte" in ihren Produktionsstätten außerhalb des EWR in Endprodukte einbauten, würden letztlich begünstigt.  

Unterscheidungskriterium des einheitlichen Unternehmens bei Umsatzermittlung gerechtfertigt

Die Kommission habe bei den von den Kartellteilnehmern erzielten Umsätzen auch danach differenzieren dürfen, ob die Kartellteilnehmer mit den Gesellschaften, die die LCD-Panels Produkte in Endprodukte einbauen, ein einheitliches Unternehmen bilden, so der EuGH. Denn Kartellteilnehmer, die wie InnoLux mit solchen Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bildeten, seien objektiv in einer anderen Situation als diejenigen, die gegenüber solchen Gesellschaften ein gesondertes Unternehmen darstellten.

Räumliche Zuständigkeit durch Berücksichtigung beanstandeter Umsätze nicht überschritten

Wie der EuGH weiter darlegt, habe die Kommission auch nicht ihre räumliche Zuständigkeit überschritten, indem sie Umsätze berücksichtigte, die InnoLux im EWR mit Endprodukten erzielt habe, in die LCD eingebaut seien, die außerhalb des EWR Gegenstand interner Verkäufe gewesen seien. Die Kommission sei für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf das LCD-Panel-Kartell zuständig gewesen. Denn die Kartellteilnehmer hätten das Kartell mit weltweiter Tragweite im EWR betrieben, indem sie dort LCD unmittelbar an Drittunternehmen verkauft haben. Bei der Berechnung der Geldbuße müsse der zugrunde gelegte Umsatz aber die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht von InnoLux daran wiedergeben. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der mit den in Rede stehenden Endprodukten erzielten Umsätze.