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LG Berlin untersagt Makler Reservierungsgebühr

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Immobilienmakler darf nach einem Urteil des Berliner Landgerichts von Kaufinteressenten keine Reservierungsgebühr verlangen. Eine solche Gebühr stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, befand das Gericht in dem Urteil vom 08.11.2016. Die Verbraucherzentrale Berlin hatte gegen ein Maklerunternehmen aus der Hauptstadt geklagt (Az.: 15 O 152/16).

Gebühr als weitere erfolgsunabhängige Vergütung für Makler unzulässig

Schon das Amtsgericht hatte argumentiert, dass für den Kaufinteressenten nicht sichergestellt sei, dass er das reservierte Objekt tatsächlich kaufen könne. Zudem stelle die Reservierungsgebühr neben der Courtage eine weitere, erfolgsunabhängige Vergütung für den Makler dar. Dem schloss sich das LG an.