Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns nach Arbeitnehmerüberlassung durch eigene GmbH

Zitiervorschlag
Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns nach Arbeitnehmerüberlassung durch eigene GmbH. beck-aktuell, 12.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182511)
Gründet ein “freier“ Kameramann eine Arbeitnehmerüberlassung und verleiht sich als Geschäftsführer derselben, um damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter zu umgehen, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als “Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 01.12.2015 entschieden (Az.:1 Sa 439 b/14).
Sachverhalt
Der Kläger ist seit den 90er Jahren als freiberuflicher Kameramann für die Beklagte, eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Darauf gründete der Kläger eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und 2 bis 3 weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief sich der Kläger darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zur Beklagten. Er forderte vor dem Arbeitsgericht erfolglos die Feststellung des Arbeitnehmerstatus und eine entsprechende Beschäftigung.
LAG: Arbeitnehmerstatus wegen umfangreicher Einsätze
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger auf dessen Berufung hin Recht gegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lasse und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe sei der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma “verliehen“ wurde, stehe dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gelte.
“Ausleihe“ nicht unwirksam
Die Vertragsgestaltung sei auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kläger kann sich im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen “Ausleihe“ berufen. Mit der Konstruktion über die Verleihfirma wollte er lediglich durch vermehrte Einsätze bei der Beklagten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten war sein Geschäftsführerstatus bekannt.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Schleswig-Holstein
- Urteil vom 01.12.2015
- 1 Sa 439 b/14
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