Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro Verzugsschadenspauschale zahlen

Zitiervorschlag
Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro Verzugsschadenspauschale zahlen. beck-aktuell, 25.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166816)
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22.11.2016 entschieden. Die Regelung sei auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision zugelassen (Az.: 12 Sa 524/16).
40-Euro-Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung anwendbar?
Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.
LAG: 40-Euro-Pauschale auch bei Verzug mit Arbeitsentgeltforderungen anwendbar
Das LAG hat anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht bestehe nicht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, zu erhöhen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhielten.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Köln
- Urteil vom 22.11.2016
- 12 Sa 524/16
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Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro Verzugsschadenspauschale zahlen. beck-aktuell, 25.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166816)



