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LAG Düsseldorf versagt Mitarbeitern des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes höhere Vergütung

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Zwei Mitarbeiter eines städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) sind mit ihrem Begehren, nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) anstelle der bisher gewährten Entgeltgruppe 8 bezahlt zu werden, gescheitert. Die Klagen waren sowohl in erster als auch zweiter Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat allerdings die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Klärungsbedürftig sei, unter welchen Voraussetzungen von der Breite der Tätigkeit auf umfassende Fachkenntnisse geschlossen werden kann (Urteile vom 30.11.2015, Az.: 14 Sa 817/15 und 14 Sa 818/15).

OSD-Mitarbeiter entsprechend ihrer Fachkenntnisse eingruppiert

Das Gericht hat bei der Urteilsverkündung zunächst betont, dass es sich bei dem Streifendienst des OSD um eine gesellschaftlich wertvolle Tätigkeit handelt. Entscheidend für die Eingruppierung seien indes die tariflichen Eingruppierungsmerkmale. Erforderlich für die begehrte höhere Eingruppierung sei eine Tätigkeit, die "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 9) und nicht nur "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" (Entgeltgruppe 8) erfordert. Zwar müssten die Kläger eine ganze Bandbreite von Rechtsvorschriften – nach dem Handbuch der Stadt für die Mitarbeiter insgesamt 55 – anwenden. Dies erfordere vielseitige Fachkenntnisse, sei mit diesem Eingruppierungsmerkmal aber ausreichend abgebildet. Umfassende Fachkenntnisse, die sich durch eine Steigerung der Fachkenntnisse in Breite und Tiefe auszeichneten, seien nicht erforderlich.

Keine tiefen Fachkenntnisse erforderlich

Allein aus der Vielzahl der anzuwendenden allgemeinen und speziellen Gesetze des Ordnungsrechts lasse sich nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse schließen. Die tariflichen Merkmale "gründlich und umfassend" seien gemeinsam zu prüfen. Die Tätigkeit müsse in beiden Aspekten eine Steigerung erfahren. Dies sei nicht der Fall. Der von den Klägern gezogene Vergleich mit der Besoldung von Polizeibeamten helfe nicht weiter. Tarifrecht und Besoldungsrecht seien zwei grundlegend verschiedene Vergütungssysteme, die unterschiedlichen Regeln folgten.

Abschaffung des Bewährungsaufstiegs nicht gleichheitswidrig

Die beklagte Stadt habe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie OSD-Mitarbeiter, die vor dem 01.10.2005 eingestellt worden sind, aufgrund erfolgten Bewährungsaufstiegs in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert hat. Im Geltungsbereich des TVöD sei ein Bewährungsaufstieg nur noch dann möglich, wenn der Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet wurde. Als die Kläger eingestellt wurden, habe jedoch schon der TVöD gegolten. Die Abschaffung des Bewährungsaufstiegs durch die Tarifvertragsparteien und die Stichtagregelung seien nicht gleichheitswidrig.