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LAG Düsseldorf

Verkaufsleiter haftet bei Etablierung eines kartellrechtswidrigen Absprachesystems durch Arbeitgeber nicht für Kartellbußgeld

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein Verkaufsleiter haftet seinem Arbeitgeber wegen Verhängung eines Kartellbußgelds (hier: Schienenkartell) auch im Fall einer eigenen Beteiligung an unzulässigen Absprachen nicht auf Schadensersatz, wenn die Unternehmensorgane das kartellrechtswidrige Absprachesystem geschaffen haben. In diesem Fall trete das grob pflichtwidrige Verhalten des Verkaufsleiters hinter dem überwiegenden Mitverschulden der Arbeitgeberin zurück, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.2015 (Az.: 14 Sa 800/15).

Verkaufsleiter soll Arbeitgeber nach Verhängung eines Kartellbußgelds Schadensersatz leisten

Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt, die Schienen und andere gleistechnische Produkte vertreibt. Seit 1996 war er Leiter eines der zehn Verkaufsbüros der Beklagten und dort zuständig für Vertrieb, technische Beratung und Materialeinkauf. Gegen die Beklagte wurde Mitte 2013 ein Bußgeld von 88 Millionen Euro wegen kartellrechtswidriger Absprachen zu Lasten verschiedener Kunden auf dem sogenannten Privatmarkt, insbesondere von Nahverkehrsbetrieben, erlassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Beklagten im Weg der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von zuletzt 300.000 Euro. Diese setzen sich zusammen aus Rechtsverfolgungskosten, Aufklärungskosten und Teilen des Bußgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass der Kläger zum Ersatz der weiteren Schäden aufgrund von Kartellabsprachen bezüglich einzelner benannter Aufträge aus dem Bereich des sogenannten Privatkundengeschäfts verpflichtet ist. Sie begründet ihre Forderungen damit, dass der Kläger an den rechtswidrigen Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sein soll und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Dies bestreitet der Kläger. Die Widerklage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Dagegen ging die Beklagte in Berufung.

LAG: Keine Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens der Organe

Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger sei als Vertriebsleiter nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe ihm betreffend einer Reihe von Aufträgen bereits nicht nachweisen können, dass er diese kartellrechtwidrig abgesprochen habe oder an solchen Absprachen beteiligt gewesen sei. Im Übrigen scheitere die Schadensersatzpflicht des Klägers an dem überwiegenden Mitverschulden der Organe der Beklagten und ihrer Konzernobergesellschaft.

Organe haben kartellrechtswidriges Absprachesystem geschaffen

Diese treffe ein erhebliches Organisationsverschulden, denn sie haben das kartellrechtswidrige Absprachesystem geschaffen. Sie haben es den Arbeitnehmern zum Beispiel auf einer Tagung im Jahr 2001 nahe gebracht. Die Anwesenheit der Geschäftsführer und der Vorstände habe hierbei den Mitarbeitern die kartellrechtswidrige Strategie mit dem nötigen Nachdruck vermitteln sollen. Bei dieser Sachlage sei ein – unterstellter – Tatanteil des Klägers zwar als grob pflichtwidrig zu bewerten, aber als deutlich geringer anzusehen als derjenige der Beklagten. Diese habe es als Arbeitgeberin durch ihre Organe in der Hand, ihren Betrieb so zu organisieren, dass kartellrechtswidrige Absprachen, wie sie jahrelang flächendeckend praktiziert worden seien, unterblieben.