Vergleich in Streit um Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten

Zitiervorschlag
Vergleich in Streit um Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten. beck-aktuell, 03.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189776)
In einem Streit zwischen einem städtischen Verkehrsunternehmen und einem dort in der Werkstatt beschäftigten Kfz-Mechaniker um die Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten haben die Parteien sich in einem Vergleich darauf geeinigt, dass die Umkleidezeiten vergütet werden sollen. Der Vergleich, der noch widerrufen werden kann, erfolgte auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Verfahren 9 Sa 425/15. Das LAG stellte klar, dass unter anderem die Fremdnützigkeit des Umkleidens/Waschens für eine Vergütungspflicht streite.
Umkleidezeiten hier voraussichtlich zu vergüten
Das LAG hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein. Denn die Dienstkleidung, bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen –, sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.
Rechtslage zu Vergütung für Waschzeiten ungeklärt
Zur Frage von Waschzeiten liege keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, fährt das LAG fort. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig. Denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Verständigung auf Berücksichtigung nur der Umkleidezeiten
Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich darauf verständigt, dass die Umkleidezeiten (je fünf Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) vergütet werden, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (zehn Minuten am Arbeitsende). Deswegen müsse das Verkehrsunternehmen dem Arbeitnehmer 375,04 Euro für März bis Oktober 2014 nachzahlen. Der Vergleich kann von beiden Parteien bis zum 24.08.2015 widerrufen werden. Es soll abgeklärt werden, ob die getroffene Verständigung auf die anderen Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt übertragen werden kann.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Düsseldorf
- Keine Angabe
- 9 Sa 425/15
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Vergleich in Streit um Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten. beck-aktuell, 03.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189776)



