Entleiher kann für aus Mitarbeiterraum entwendete Gegenstände des Leiharbeitnehmers schadenersatzpflichtig sein

Zitiervorschlag
Entleiher kann für aus Mitarbeiterraum entwendete Gegenstände des Leiharbeitnehmers schadenersatzpflichtig sein. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180301)
Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Leiharbeitnehmers wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.02.2016 im Rahmen einer Berufungsverhandlung hin, die im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen in einem Vergleich endete (Az.: 8 Sa 593/15).
Leiharbeitnehmer während seines Einsatzes als Servicekraft bestohlen
Die Beklagte betreibt ein Restaurant. In diesem war der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt. Er ließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers, nämlich sein Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handyentwendet.
ArbG weist Klage auf Schadenersatz ab
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangte deshalb von der Beklagten Schadenersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
LAG: Schadenersatzanspruch von Einzelfall abhängig
Das LAG hat hingegen die Auffassung vertreten, dass ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehen könne, dies aber von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhänge. Im konkreten Fall sei zu beachten gewesen, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit habe der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausgegangen sei. Hinzu sei gekommen, dass der Mitarbeiterraum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht worden sei.
Bei Kenntnis von anderen benutzbaren Spinden keine Haftung des Entleihers
Allerdings habe es an anderer Stelle, wo die Mitarbeiter sich bislang umgezogen hatten, weitere Spinde gegeben, so das LAG weiter. Dies habe die Stammbelegschaft wissen können und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb gekommen sei und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis gehabt habe. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten – so deren Vortrag – den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, schiede eine Haftung des Entleihers aus, so das LAG.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Düsseldorf
- Keine Angabe
- 8 Sa 593/15
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Entleiher kann für aus Mitarbeiterraum entwendete Gegenstände des Leiharbeitnehmers schadenersatzpflichtig sein. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180301)



