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LAG Düsseldorf bejaht Betriebsübergang bei Aufgliederung eines Möbelhauses

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Wird ein Möbelhaus in verschiedene Einzelgesellschaften aufgegliedert, ist ein Betriebsübergang anzunehmen, wenn der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt, auch der Kundenstamm ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben sind und auch das Warensortiment sich nicht geändert hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zugunsten eines gekündigten Arbeitnehmers entschieden. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 30.08.2016, Az.: 14 Sa 274/16).

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 1995 in einem Möbelhaus als Verkäufer beschäftigt. Er war zuletzt überwiegend in der Abteilung "Vorzimmer“ sowie auch in der Abteilung “Büromöbel“ tätig. Vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft und der B-Gesellschaft (Beklagte zu 1) gemeinsam betrieben. Dies geschah auf Grund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars. Die A und die B nutzten die Immobilie und sämtliche Betriebsmittel des Möbelhauses unentgeltlich. Die B übernahm sämtliche Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. Die A bewirtschaftete mit ihren Mitarbeitern sämtliche anderen betriebsnahen Abteilungen. Aufgrund des unstreitigen Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen seiner Zuordnung zum Verkauf mit der B fort. Der Kläger hatte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.

Möbelhaus wechselt Partnergesellschaften

Das Möbelhaus kündigte den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit der A und B zum 31.07.2015. Diese stellten ihre Tätigkeit ein und gaben die Immobilie nebst sämtlichem Inventar zurück. Ab dem 01.08.2015 wurde der Betrieb des Möbelhauses auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C, D (Beklagte zu 4), E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt. Diese setzten hierbei auch eigenes Personal ein. Das gesamte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Kläger sieht erneuten Betriebsübergang

Die Abteilungen wurden von den Gesellschaften wie folgt übernommen. C: Hausschreinerei und Dekoration; D: Küche, Bad, Wohnen, Speisen, Schlafen, Jugendzimmer, Baby, Vorzimmer, Kleinmöbel und Büro; E: Junges Wohnen, Gartenmöbel und E-Commerce (Abverkauf inklusive Kassen); F: Boutique, Heimtex, Böden, Fachsortimentsübernahme und Leuchten; G: Restaurant; H: Hauslager/Selbstabhollager; I: Bewirtschaftung der Kassen. Die B kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 29.02.2016. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und auf Beschäftigung gegen die D. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf die D übergegangen. Dem widerspricht die D. Es liege eine bloße Funktionsnachfolge vor.

LAG bejaht Betriebsübergang

Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die D bejaht. Die Klage gegen die D auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und Beschäftigung – nur dies war noch Gegenstand des Berufungsverfahrens – hatte damit Erfolg. Denn der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses, das heißt Tischlerei und Restaurant ausgenommen, sei durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben.

Identische wirtschaftliche Einheit spricht für Gemeinschaftsbetrieb

So sei der Kundenstamm ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment habe sich nicht geändert. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen ab dem 01.08.2015 und der dazu vom Kläger vorgetragenen Indizien hat das Gericht einen Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung habe die D nicht entkräftet. Hierzu reichte es laut LAG nicht aus, darauf zu verweisen, dass der Personaleinsatz durch ein Computerprogramm gesteuert wird. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolge danach, wer das Direktionsrecht ausübe. Dies war betreffend den Kläger die D.