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Nach Korruptionsfall im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen

Examenskandidaten dürfen einzelne Prüfungen wiederholen

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Als Folge des Korruptionsfalls im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen dürfen Kandidaten einzelne Klausuren des zweiten juristischen Staatsexamens wiederholen. Wie das Landesjustizprüfungsamt am 13.01.2016 mitgeteilt hat, geht es um alle Klausuren, die ein Prüfer korrigiert hat, der im selben Klausurendurchgang auch Klausuren korrigiert hat, bei denen sich der Prüfling die Klausurlösung vorab durch einen damaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte. Betroffen seien rund 500 Prüflinge, die rund 2.600 Klausuren aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2014 wiederholen könnten.

Gerichte hatten ehemaliger Referendarin Wiederholung einzelner Prüfungen vorläufig gestattet

Hintergrund ist ein Eilverfahren, in dem das Verwaltungsgericht Lüneburg auf Antrag einer ehemaligen Referendarin entschieden hatte, dass diese zwei Klausuren, die sie im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigt hatte, vorläufig wiederholen darf (BeckRS 2015, 55687). Als Begründung hatte das VG angeführt, es sei nicht auszuschließen, dass der Beurteilungsmaßstab verfälscht sei, weil die Korrektoren, die zwei Klausuren der Kandidatin korrigiert hatten, auch Klausuren korrigiert hatten, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch einen damaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte. Die Richter argumentierten, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht ausgeschlossen werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Niedersächsischen Justizministeriums hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin vor dem VG Lüneburg anhängig.

Wiederholung soll Ungewissheit der Kandidaten schon vor Entscheidung in der Hauptsache beseitigen

"Es kommt letztlich nicht darauf an, ob man den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts Lüneburg und nachfolgend des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren teilt und einen prüfungsrechtlich relevanten Fehler bejaht", sagte Rainer Petzold, Präsident des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes. Die Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren werde möglicherweise Jahre dauern. Dies abzuwarten wolle man den Kandidaten nicht zumuten. Die zeitliche Ungewissheit bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der prüfungsrechtlichen Fragen solle nicht zu deren Lasten gehen.

Bei Wiederholung zählt allein nach Neuanfertigung erzieltes Ergebnis

Das Landesprüfungsamt betont, dass eine Wiederholung nur für die betroffenen Prüfungsleistungen ermöglicht werde. Die gesamte Prüfung könne nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung habe zur Folge, dass ausschließlich das nach der Neuanfertigung erzielte Ergebnis zählt, auch wenn dies schlechter als das ursprüngliche Resultat ausfallen sollte. Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, gelte nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei, betont das Amt unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 1375). Eine angemessene Vorbereitungszeit auf die neu abzulegenden Prüfungen werde gewährt. Die betroffenen Kandidaten würden angeschrieben.