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KG

Bank haftet Kundin bei unzureichenden Sicherungsvorkehrungen für Schließfacheinbruch

Vergessene Anrechte

Eine Bank ist einer Kundin, die ein Schließfach angemietet hatte, zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn das Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber der Kundin verletzt hat. Dies hat das Kammergicht entschieden (Az.: 26 U 18/15).

Mehrere Schließfächer aufgebrochen

Eine Kundin hatte bei einer Bank bereits 2006 ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete am 01.04.2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem – wie sich nachträglich herausstellte: gefälschten – finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach. Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss. Die in dem Tresorraum allein gelassenen Männer brachen sodann eine Vielzahl von Schließfächern des einen Tresorschranks auf, darunter auch das von der geschädigten Kundin angemietete Schließfach.

Zahlungsklage in erster Instanz erfolgreich

Die Kundin trat die ihr gegen die Bank zustehenden Forderungen an eine Freundin ab, die Klage gegen die Bank auf Zahlung von 65.000 Euro erhob. Nachdem das Landgericht Beweis erhoben hatte über die Behauptung der Klägerin, ihre Freundin habe in dem Schließfach diesen Bargeldbetrag aufbewahrt, gab es der Klage statt und verurteilte die Bank zur Zahlung der Summe einschließlich geltend gemachter Zinsen.

Sicherungsvorkehrungen der Bank waren unzureichend

Die Berufung der Bank gegen das erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos. Die Bank habe die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt, so das KG. Ein Kunde, der ein Schließfach anmiete und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahre, erwarte, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore treffe. Die Bank hätte es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren müssen, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben. So wäre unter anderem in Betracht gekommen, die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems zu überprüfen, die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher zu kontrollieren, im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installieren und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung zu stellen und/oder eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum zu installieren.

Verstärkte Sicherungsvorkehrungen waren der Bank zumutbar

Die gegenläufigen Interessen von Bank und Kunden seien gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung gehe hier zulasten der Bank aus. Einerseits hätte sie eine oder mehrere der vorgenannten Sicherungsvorkehrungen unschwer umsetzen können, während die Kunden keine Möglichkeiten gehabt hätten, ihr Eigentum in den Schließfächern besonders zu schützen. Zum anderen sei der Aufwand, um die Risiken eines Aufbruchs mittels der vorgenannten Maßnahmen zu minimieren, der Bank zumutbar gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das wertvolle Eigentum der Schließfachkunden in erheblichem Maß gefährdet gewesen sei.

Bank hätte über fehlende Sicherungsvorkehrungen aufklären müssen

Auch habe die Bank ihre Pflicht zur Aufklärung ihrer Kundin verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Da zwischen den Parteien aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr im Streit gestanden habe, dass sich in dem ausgeraubten Schließfach 65.000 Euro Bargeld befanden hätten, und da der Kundin keine Mitschuld vorgeworfen werden könne, hafte die Bank auf Schadenersatz in voller Höhe.