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FG Schleswig-Holstein

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für Eigenheimzulage

Ein Etappenziel ist erreicht

§ 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG führt nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein unter Hinweis darauf entschieden, dass § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG als Spezialregelung zur Ablaufhemmung und nicht als Verlängerung der Festsetzungsfrist zu verstehen sei. Es grenzt sich damit von der gegenläufigen Rechtsprechung anderer Finanzgerichte ab (Urteil vom 17.06.2015, Az.: 1 K 212/14, rechtskräftig).

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 5 EigZulG hing die Inanspruchnahme der Förderung davon ab, dass im sogenannten Erstjahr bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Um diesbezüglich einen Gleichlauf von Einkommensteuer- und Eigenheimzulagenfestsetzung zu gewährleisten, sah § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG vor, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre endete. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit, wenn der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben war.

Finanzamt ging mit anderen Finanzgerichten von "Billardeffekt" Aus

Im entschiedenen Fall war von Bedeutung, ob diese Regelung zu einer Art "Billardeffekt" dergestalt führt, dass sich für alle folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums die Festsetzungsfrist der Eigenheimzulage so weit verlängert, wie ihre Dauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG für das sogenannte Erstjahr hinausgeschoben wurde. Diese Sichtweise hatte das beklagte Finanzamt in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte (etwa FG Düsseldorf, LSK 2010, 200070) vertreten.

FG Schleswig-Holstein bejaht nur Verschiebung des Ablaufzeitpunkts der Festsetzungsfrist

Dem ist das FG Schleswig-Holstein nicht gefolgt. Eine Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Gesetzgebungsgeschichte und seines Zwecks ergebe vielmehr, dass es sich um eine Spezialregelung zur Ablaufhemmung handele, die zwar zu einer – unter Umständen auch für Folgejahre beachtlichen – Verschiebung des Ablaufzeitpunkts der Festsetzungsfrist führe, aber eben nicht zu einer Verlängerung der jeweils maßgeblichen Festsetzungsfrist als Zeitspanne.

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