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FG Rheinland-Pfalz

Häusliches Arbeitszimmer eines Chemikers trotz Laborraums steuerlich anzuerkennen

Klageindustrie

Ein Hochschuldozent aus dem Fachbereich Chemie kann auch dann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) steuerlich geltend machen, wenn ihm in der Universität zwar ein Laborraum zur Verfügung steht, dieser aber weder mit einem Drucker noch mit einem Scanner noch mit der erforderlichen Fachliteratur ausgestattet ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem Urteil vom 07.09.2016 entschieden (Az.: 1 K 2571/14).

Laborraum im Institut für Chemie

Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rund 15 Quadratmetern.

Finanzamt: Dozent auf Büroraum nicht angewiesen

Die mit seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.

FG: Dozent hier auf häusliches Arbeitszimmer angewiesen

Die Klage des Dozenten hatte Erfolg. Das FG vertritt die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. In dem Raum befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten beziehungsweise Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.