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Neue Grundsteuer

Niedersachsens Flächen-Lage-Modell ist verfassungsgemäß

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Das Niedersächsische FG hält das landeseigene Grundsteuergesetz für vereinbar mit dem Grundgesetz. In einem Musterverfahren wies es die Klage einer Gewerbeimmobilien-Eigentümerin ab.

Das Niedersächsische FG hat am Donnerstag in Hannover entschieden, dass das 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 18.06.2026 – 1 K 38/24). Im Musterverfahren wies der 1. Senat die Klage einer Eigentümerin ab, die sich gegen die Bewertung ihrer Gewerbeimmobilie nach dem niedersächsischen Flächen-Lage-Modell gewehrt hatte. Sie hielt das Gesetz aus mehreren Gründen für verfassungswidrig und rügte insbesondere eine überproportionale Besteuerung ihres Grundstücks.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine Vorlage an das BVerfG sei nicht geboten, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht überzeugt sei. Daneben habe das Finanzamt die Regelungen zutreffend angewendet.

Großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

In der Begründung stellte das Gericht heraus, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grundsteuer einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Er dürfe sich am Regelfall orientieren und pauschalieren. Nicht jede Besonderheit des Einzelfalls müsse im Gesetz abgebildet werden, und Praktikabilitätserwägungen dürften Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit haben.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sah das FG nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund verwende. Danach erhalten die Gemeinden die Grundsteuererträge für den Nutzen, den Eigentümer in Form von Infrastruktur und Daseinsvorsorge ziehen können. Es leuchte ein, dass mit größerer Grundstücks- und Gebäudefläche auch mehr Bewohner, Kunden und Beschäftigte das gemeindliche Angebot nutzten.

Bodenrichtwert als Lage-Faktor zulässig

Auch der Lage-Faktor, bei dem der Bodenrichtwert eines Grundstücks mit dem kommunalen Durchschnitt verglichen wird, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich bei der Grundbesitzbewertung bereits bewährt, und eine genauere, zugleich aber im Massenverfahren handhabbare Alternative sei nicht ersichtlich.

Die Begünstigung der Wohnnutzung durch eine auf 70% ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber gewerblicher Nutzung hält das Gericht ebenfalls für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge damit zulässig das Ziel der Wohnraumförderung. Auch die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen von 0,04 Euro pro Quadratmeter für Grundstücke und 0,50 Euro pro Quadratmeter für Gebäude seien vom Gestaltungsspielraum gedeckt, obwohl sie nicht empirisch hergeleitet worden seien.

Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Beim FG Niedersachsen sind derzeit noch rund 80 weitere Klagen gegen Bescheide nach dem neuen Grundsteuermodell anhängig. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hatte zuvor angeordnet, alle Einspruchsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung ruhen zu lassen.

Hintergrund: Niedersachsen hatte von einer Öffnungsklausel im Grundsteuerreformgesetz von 2019 Gebrauch gemacht und ein eigenes Modell geschaffen, das anders als das wertorientierte Bundesmodell auf Grundstücks- und Gebäudeflächen abstellt, ergänzt um einen Lage-Faktor. Der BFH hatte im Dezember 2025 das Bundesmodell für verfassungskonform erklärt, über die Landesmodelle aber noch nicht entschieden.