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FG Münster

Verkauf von erstellten Horoskopen an ausländische Unternehmer unterliegt der Umsatzsteuer im Inland

Schutz des Anwaltsberufs

Der Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer, die diese an Kunden weiterverkaufen, stellt eine im Inland umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar. Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG kommt dabei nicht in Betracht. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.06.2015 (Az.: 5 K 1120/12 U).

Klägerin vermarktet Horoskope

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen ist. Sie erstellte auch Horoskope für im Ausland ansässige Unternehmer, die diese an Endverbraucher weiterveräußerten. Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), die diese bei der Bestellung des Horoskops angaben, leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein 8 bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese "Randomisierung" wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war.

FG bejaht Umsatzsteuer in Deutschland

Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten beziehungsweise um Datenverarbeitungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungsempfängers liege. Der Senat folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Verkauf der Horoskope stelle keine Lieferung dar. Vielmehr liege eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Lieferungselemente (Horoskopausdrucke) und Dienstleistungselemente (z. B. Zusammenstellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthalte. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellten, stellten die Dienstleistungselemente den Schwerpunkt dar.

FG verneint abweichende Ortsbestimmung, Urheberrechtsschutz und Datenverarbeitung

Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liege am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG komme nicht in Betracht, heißt es im mitgeteilten Urteil weiter. Die erstellten Horoskope unterlägen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt werden. Es liege auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutze, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht "verarbeite". Überdies liege ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstelle.

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