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FG Münster

Unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber der nachfolgenden Generation zu Buchwerten möglich

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf mehrere Erwerber zu Buchwerten übertragen werden, wenn die jeweils übertragenen Flächen größer als 3.000 qm sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.04.2015 entschieden (Az.: 14 K 4172/12 E). Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen IV R 27/15 anhängig.

Finanzamt nimmt Betriebsaufgabe an und deckt stille Reserven auf

Die Klägerin übertrug ihren verpachteten Betrieb, aus dem sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte, auf eine Tochter und zwei Enkelkinder. Die drei Erwerber erhielten Flächen in einem Umfang von etwa 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha. Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin einen Aufgabegewinn, mit dem es die stillen Reserven des Betriebes aufdeckte. Eine Buchwertfortführung sei nicht möglich, weil der Betrieb auf drei verschiedene Personen aufgeteilt und damit zerschlagen worden sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage beim FG.

FG: Keine Betriebsaufgabe, sondern Übertragung selbstständiger Teilbetriebe

Das FG hat der Klage stattgegeben. Eine Betriebsaufgabe liege nicht vor, da die drei Erwerber zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG berechtigt seien. Die Klägerin habe ihren Betrieb nicht zerschlagen, sondern vielmehr drei Teilebetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, die die Erwerber fortgeführt hätten. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruhe, stelle jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar. Diese Grenze werde bei allen drei Erwerbern deutlich überschritten. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, der die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben im Rahmen der Generationsfolge erfassen solle. Hierbei falle regelmäßig keine Liquidität beim Übertragenden an und die Besteuerung der stillen Reserven bei den Erwerbern sei sichergestellt.