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FG Münster

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch bei faktischem GmbH-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dies beruhe auf dem Gedanken, so das Finanzgericht Münster, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, sei auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen. Das FG hat die Revision gegen das Urteil vom 27.01.2016 (Az.: 10 K 1167/13 K, G, F) zugelassen.

Finanzamt behandelt SFN-Zuschläge des angestellten Sohnes der Geschäftsführerin als vGA

Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin der Klägerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem circa 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als solch ein faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als "Patriarchin“ der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.

Auch FG Münster geht von vGA aus

Das FG Münster widersprach der Klägerin. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellten auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, seien regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen, so das FG. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, sei auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde. Im Streitfall sei die Vermutung der verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht entkräftet, so das Gericht weiter. Zwar habe die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese seien jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig gewesen wie der Sohn der Geschäftsführerin.