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FG Münster

Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

Klageindustrie

Ein Orchestermusiker kann Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten geltend machen, da diese Kleidungsstücke keine typische Berufsbekleidung darstellen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.07.2016 entschieden (Az.: 8 K 3646/15).

Sachverhalt

Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt etwa 550 Euro) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele.

FG: Schwarzes Sakko und Hose keine typische Berufsbekleidung eines Musikers

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage zurückgewiesen. Bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen handele es sich nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden.

Anschaffung bürgerlicher Kleidung von Werbungskostenabzug ausgeschlossen

Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, sodass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.