Kosten für Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels können Werbungskosten sein

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Kosten für Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels können Werbungskosten sein. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190756)
Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, können als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein, wobei der Arbeitgeberwechsel ein wesentliches Indiz für die berufliche Veranlassung der Feier darstellt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 29.05.2015 entschieden. Es hielt die Kosten der Abschiedsfeier im entschiedenen Fall mit Blick auf die Gästeliste und die Einbindung des bisherigen Arbeitgebers des Arbeitnehmers in die Organisation der Feier für voll abzugsfähig (Az.: 4 K 3236/12 E).
Kläger veranstaltet Abschiedsfeier anlässlich seines Arbeitgeberwechsels
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers.
Finanzamt wertet Abschiedsfeier als privat veranlasst und lehnt Werbungskostenabzug ab
Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der etwa 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Dagegen klagte der Kläger beim FG.
FG: Abschiedsfeier beruflich veranlasst
Das FG hat der Klage stattgegeben und den Werbungskostenabzug im vollen Umfang zugelassen. Die Aufwendungen für die Abschiedsfeier seien durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst gewesen. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- oder Lebenspartner eingeladen worden.
Weder Kosten noch abendliche Veranstaltungszeit begründen privaten Charakter der Feier
Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattfand, steht laut FG einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Münster
- Urteil vom 29.05.2015
- 4 K 3236/12 E
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