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FG Münster versagt Opfer betrügerischen Schneeballsystems Vorsteuerabzug für vermeintlichen Kauf eines Blockheizkraftwerks

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Aus einer Rechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Wie es mitteilt, hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen das Urteil vom 09.12.2014 (Az.: 15 K 4319/12 U) die Revision zugelassen. Diese sei unter dem Aktenzeichen V R 35/12 beim BFH anhängig.

Kaufpreis für Heizkraftwerk im Voraus bezahlt

Der Kläger bestellte laut FG ein Blockheizkraftwerk, um die damit erzeugte Energie im Rahmen seines Unternehmens zu verkaufen. Nachdem ihm die Verkäuferin eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, bezahlte er den gesamten Kaufpreis im Voraus. Etwa zeitgleich schloss er mit einer Partnergesellschaft der Verkäuferin einen Verwaltungsvertrag ab und mietete von ihr einen Stellplatz für das Blockheizkraftwerk an. Später stellte sich heraus, dass der Kläger - neben vielen anderen Erwerbern - von der Verkäuferin im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems geschädigt worden war. So exisierte das bestellte Blockheizkraftwerk tatsächlich gar nicht und konnte dementsprechend auch nicht geliefert werden.

Finanzamt und FG verneinen Vorsteuerabzugsmöglichkeit

Gleichwohl machte der Kläger einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil die Verkäuferin von vornherein nicht beabsichtigt habe, an den Kläger ein Blockheizkraftwerk zu liefern. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster führt aus, dass ein Vorsteuerabzug zwar auch auf Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes in Betracht komme. Dies gelte jedoch nur für die "gesetzlich geschuldete Steuer". Bei der in der Rechnung der Verkäuferin ausgewiesenen Umsatzsteuer handele es sich jedoch um einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.

Verweis auf betrügerische Absicht der Verkäuferin

Es sei davon auszugehen, so das FG, dass die Verkäuferin von Anfang an weder willens noch in der Lage gewesen sei, das Blockheizkraftwerk zu liefern, aber gleichwohl den Schein einer zu erbringenden Leistung habe erwecken wollen. Dies ergebe sich aus dem Gegenstand des Betrugsmodells, das darauf ausgerichtet gewesen sei, dass die Käufer die tatsächliche Existenz der Blockheizkraftwerke nicht hinterfragen und überprüfen. Hierfür sprächen die gleichzeitig abgeschlossenen Miet- und Verwalterverträge mit Partnerunternehmen, wonach sich die Käufer nicht um den tatsächlichen Standort der Anlagen kümmern hätten müssen.

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