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FG Köln

Gemeinden können nicht gegen Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags eines ortsansässigen Unternehmens klagen

Schutz des Anwaltsberufs

Gemeinden können nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.01.2016 auch dann, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird (Az.: 13 K 1398/13). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim Bundesfinanzhof Beschwerde eingelegt worden (Az.: IV B 8/16 ).

Gewerbesteuermessbeträge nach Klage des Unternehmens reduziert

Im mitgeteilten Fall hatte das Finanzamt bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide.

Gemeinde muss rund ein Viertel ihres Jahresetats an Gewerbesteuer zurückzahlen

Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von neun Millionen Euro und damit circa ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei.

FG weist Klage der Gemeinde unter Hinweis auf unzulässigen "Insichprozess" ab

Das FG Köln wies die Klage der Gemeinde als unzulässig ab. Der Gesetzgeber habe "Insichprozesse" der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 FGO abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor, so das FG. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee, so das FG weiter.