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FG Hessen

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime setzt auch bei geerbtem Wohnungs-Miteigentumsanteil Lebensmittelpunkt des Erben in Wohnung voraus

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Auch wenn ein Erbe nur einen Wohnungs-Miteigentumsanteil erwirbt, setzt die für eine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime erforderliche „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ voraus, dass die Wohnung den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet. Dies hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 24.03.2015 entschieden. Die nur gelegentliche Nutzung zweier Räume durch den Erben reiche dafür nicht aus. Auch die unentgeltliche Überlassung des geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil an die dort weiterhin wohnende Mutter sei keine Selbstnutzung des Erben (Az.: 1 K 118/15). Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen II R 32/15 die Revision anhängig.

Alleinerbin eines Wohnungs-Miteigentumsanteils begehrt Erbschaftsteuerbefreiung

Die Klägerin wurde Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters, nachdem ihre Mutter als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin für den im Nachlassvermögen befindlichen hälftigen Miteigentumsanteil an dem elterlichen Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Denn nach dem Tod des Erblassers (Vater) handele es sich weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass des Vaters gehörenden Miteigentumsanteils durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe. Das Finanzamt verneinte eine Selbstnutzung durch die Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb - unter Hinzurechnung des übrigen Nachlassvermögens - Erbschaftsteuer in Höhe von etwa 50.000 Euro fest. Dagegen klagte die Klägerin beim FG.

FG: Unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Mutter keine Selbstnutzung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung stets, dass die Wohnung als sogenanntes Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nach dem Erbfall nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.

Wohnung muss auch beim Erwerb nur eines Miteigentumsanteils Lebensmittelpunkt des Erben sein

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt habe, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung berechtige, so das FG weiter. Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter, die das 80. Lebensjahr weit überschritten habe, zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschränkend auszulegen und setze auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben bilde.