Steuerfreier Teil einer Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen jedes Jahr neu zu berechnen

Zitiervorschlag
Steuerfreier Teil einer Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen jedes Jahr neu zu berechnen. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172151)
Der steuerfreie Teil einer Witwenrente kann in jedem Jahr neu zu berechnen sein, wenn sich die Höhe des Jahresrentenbetrages aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert hat. Das Finanzgericht Düsseldorf begründet dies unter anderem mit der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen, weswegen Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen zu einer Neuberechnung führen müssten (Urteil vom 22.06.2016, Az.: 15 K 1989/13 E, nicht rechtskräftig).
Steuerfreier Anteil einer Witwenrente strittig
Zwischen den Beteiligten steht der steuerfreie Anteil einer Witwenrente im Streit. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2000 eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe dieser Rente ist variabel. Sie wird jährlich unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens, also im Streitfall unter Berücksichtigung der Versorgungsbezüge der Klägerin, neu berechnet.
Unklarheit bei Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens
Das beklagte Finanzamt ermittelte den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag; davon setzte es die Hälfte an. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben sei. Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis. Die Klägerin führt dazu § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 7 EStG an, wonach regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung führen.
FG Düsseldorf: Veränderung des Jahresrentenbetrags ist relevant
Der Ansicht der Klägerin ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag stehe, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.
Steuerfreier Teil der Rente hier in jedem Jahr neu zu berechnen
Im Streitfall sei der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen gewesen, da sich die Höhe des Jahresrentenbetrags aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert habe. Zwar handele es sich bei wortlautgetreuer Auslegung um eine regelmäßige Anpassung. Nach Sinn und Zweck der Norm und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen müssten Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen aber zu einer Neuberechnung führen. Aus der ausdrücklichen Regelung für Versorgungsbezüge ergebe sich nichts anderes.
FG Düsseldorf lässt Revision zu
Das FG Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des FG Köln (BeckRS 2013, 96587) und der Verwaltungsauffassung sowie der (einheitlichen) Literaturauffassung (vgl. Nacke in Blümich, § 22 EStG, Rz. 119). Es hat gleichwohl die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düseldorf
- Urteil vom 22.06.2016
- 15 K 1989/13 E
Zitiervorschlag
Steuerfreier Teil einer Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen jedes Jahr neu zu berechnen. beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172151)



