Kürzung des Ehegattenfreibetrags bei Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

Zitiervorschlag
Kürzung des Ehegattenfreibetrags bei Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 03.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181306)
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn in Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.12.2015 hervor. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 4 K 3636/14 Erb).
Freibetrag von nur 2.000 Euro berücksichtigt
Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 Euro. Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro zu gewähren, so das Finanzamt. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.
FG Düsseldorf verweist auf EuGH-Rechtsprechung
Das FG Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der EuGH habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache "Welte" (DStR 2013, 2269) aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren "Welte" habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der EuGH entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der EuGH nicht gesehen.
Keine Kürzung um Auslandsvermögen
Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt (BeckRS 2013, 81204). Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 Euro zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das FG Düsseldorf habe sich dieser Auffassung angeschlossen.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 18.12.2015
- 4 K 3636/14 Erb
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