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FG Düsseldorf erachtet Höhe der Verzinsung von Einkommensteuernachzahlungen für verfassungskonform

„Das unsichtbare Recht“

Die Höhe der Verzinsung von Einkommensteuernachzahlungen gemäß §§ 233a, 238 AO (0,5% pro Monat) ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in Bezug auf den Zeitraum April bis Juli 2013 verfassungsgemäß. Die Verfassungskonformität der typisierenden Verzinsung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamtes abhänge (hier: Umqualifizierung von Einkünften). Das FG hat aber die Revision zugelassen, um klären zu lassen, ob die Niedrigzinsphase auf Dauer zu einer anderen Beurteilung des gesetzlichen Zinses führen kann (Az.: 16 K 2976/14 AO).

Kläger soll nach Umqualifizierung der Einkünfte Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer zahlen

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt qualifizierte seine Einkünfte jedoch als solche aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen einen Ermäßigungsbetrag. Der Kläger, der sich nicht für ermäßigungsberechtigt hielt, befürchtete eine Nachforderung. Deshalb hinterlegte er 300.000 Euro auf einem eigenen Bankkonto. Nachdem er seine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, zahlte er im Juli 2013 mit Blick auf eine drohende Einkommensteuernachzahlung freiwillig 366.400 Euro an das Finanzamt. Dieses beurteilte seine Einkünfte im September 2013 als solche aus selbstständiger Arbeit und versagte die seinerzeit gewährte Ermäßigung. Gleichzeitig setzte es Nachzahlungszinsen für den Zeitraum April bis September 2013 fest. Dem Antrag des Klägers auf Erlass entsprach es nur für die Monate August und September 2013. Gegen die Nachzahlungszinsen klagte er vor dem FG.

FG hält Höhe der Verzinsung für verfassungsgemäß

Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe sich bei der Festsetzung der Zinsen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Höhe der Verzinsung sei verfassungsgemäß. Im Vergleich zum Marktzins habe sich der gesetzliche Zins in den Monaten April bis Juli 2013 noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen bewegt. Auch könne der Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamtes abhänge, nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Zinsregelung führen. Deshalb sei von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen worden.

Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen nicht zu beanstanden

Die Versagung eines weitergehenden Erlasses ist laut FG frei von Ermessensfehlern. Bei einer freiwilligen Zahlung nach Beginn des Zinslaufs dürfe der Erlass der Nachzahlungszinsen auf volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung begrenzt werden. Durch die freiwillige Leistung entstehe eine Situation, wie sie bei Erstattungszinsen existiere. Der Erlass von Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen sei nicht zu beanstanden. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrags auf einem Bankkonto des Klägers. Denn dadurch habe der Kläger die Verfügungsmacht behalten und das Geld - bis zur freiwilligen Zahlung im Juli 2013 - dem Finanzamt vorenthalten.