Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte europarechts- und verfassungskonform

Zitiervorschlag
Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte europarechts- und verfassungskonform. beck-aktuell, 13.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182441)
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Entstrickungsbesteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte mit Urteil vom 19.11.2015 gebilligt. Die Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG sei sowohl europarechts- als auch verfassungskonform. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 8 K 3664/11 F).
Klägerin wendet sich gegen Entstrickungsbesteuerung
Klägerin des Verfahrens ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sogenannten Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Millionen Euro erfolgen müsse. Allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dagegen erhob das Unternehmen Klage.
FG weist Klage nach Billigung durch EuGH ab
Das FG hat die Klage abgewiesen, nachdem der Europäische Gerichtshof auf seine Vorlage im Jahr hin 2015 entschieden hatte, dass die Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG im Einklang mit EU-Recht steht (BeckRS 2015, 80664). Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stelle eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme im Sinne der auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei.
Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Entstrickungsklausel
Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung entfalte. Diese sei indes – ausnahmsweise – zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden sei. Der Bundesfinanzhof hatte seine "Theorie der finalen Entnahme" 2008 aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die 2006 geschaffene Entstrickungsklausel im Jahr 2010 mit Rückwirkung nachgebessert.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 19.11.2015
- 8 K 3664/11 F
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Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte europarechts- und verfassungskonform. beck-aktuell, 13.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182441)



