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FG Düsseldorf

Einzahlungen ins Eigenkapital zur Ablösung von Gesellschaftersicherheiten nicht generell als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen

„Das unsichtbare Recht“

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Einzahlungen eines GmbH-Gesellschafters in das Eigenkapital der Gesellschaft zur Ablösung von Sicherheiten, die er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gewährt hatte, mangels werthaltiger Rückgriffsansprüche nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt. Dabei hat es hinsichtlich einer vor dem 01.11.2008 gewährten Bürgschaft die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts weiter angewendet. Das FG hat die Revision zugelassen (Urteile vom 18.12.2014, Az.: 11 K 3617/13 E und 11 K 3615/13 E).

Einzahlung in Kapitalrücklage zur Ablösung von Sicherheiten als nachträgliche Anschaffungskosten?

Der Kläger war an einer GmbH zu mehr als 1% beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger - in Abstimmung mit der Bank - das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Im Anschluss veräußerte der Kläger seinen Anteil an der GmbH. Den Verlust aus der Veräußerung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dabei behandelte er die Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Dagegen erhob der Kläger beim FG Klage.

FG: Mangels werthaltiger Rückgriffsansprüche keine nachträglichen Anschaffungskosten

Das FG hat die Klage abgewiesen. Nachträgliche Anschaffungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden sei. Zwar seien Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gelte jedoch dann nicht ohne Weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand sei dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teile deren steuerliche Beurteilung. Hier habe mangels werthaltiger Rückgriffsansprüche gegen die GmbH weder die Ablösung der Grundschuld noch die der Bürgschaft nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können.

Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts hinsichtlich Bürgschaft weiter anzuwenden

Nach Ansicht des FG sind die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts zur Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft weiter anzuwenden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum 01.11.2008 abgeschafft worden ist. Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt habe und die GmbH auch vorher in die Krise geraten sei, müssten die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das "Stehenlassen" der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfalle diese den alten Regeln.

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