Bildung von Rückstellungen für künftige Wartung von Flugzeugen nicht möglich

Zitiervorschlag
Bildung von Rückstellungen für künftige Wartung von Flugzeugen nicht möglich. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192621)
Für die künftige Wartung von Flugzeugen können keine Rückstellungen gebildet werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.04.2015 entschieden. Mangels Durchsetzbarkeit der Wartungsverpflichtung liege bereits keine rückstellbare Verbindlichkeit vor. Außerdem sei eine wesentliche Verursachung des Wartungsaufwandes vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit ausgeschlossen. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 6 K 418/14 K,F).
Unternehmen begehrt Berücksichtigung von Rückstellungen für künftige Wartung von Flugzeugen
Die Beteiligten stritten über die Bildung einer Rückstellung. Das klagende Unternehmen führt Flüge durch, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes beziehungsweise des Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet es Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung einher. Vor diesem Hintergrund bildete die Klägerin unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, die jährlich anwuchsen, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Der Betriebsprüfer des Finanzamts löste die Rückstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung von Luftfahrtgeräten vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit gewinnwirksam auf. Dagegen klagte das Unternehmen beim FG.
FG: Mangels Durchsetzbarkeit der Wartungsverpflichtung bereits keine rückstellbare Verbindlichkeit
Das FG hat die Klage abgewiesen. In Anwendung der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze hat es die Bildung von Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen nicht zugelassen. Zwar sei der Halter eines Luftfahrzeugs öffentlich-rechtlich verpflichtet, dieses nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Betriebsstunden zu warten. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei diese Verpflichtung jedoch nicht durchsetzbar. Sie könne weder im Weg der Klage oder des Verwaltungsverfahrens verfolgt noch durchgesetzt werden. Damit fehle es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit.
Wartungsaufwand als eigenbetrieblicher Aufwand rückstellungsuntauglich
Außerdem könne die Klägerin die Aufwendungen für die Wartung beispielsweise durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte vermeiden, so das FG weiter. Der Wartungsaufwand stehe zudem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Erst die nach Maßgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermögliche die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs. Im Übrigen seien das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsfähigen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stelle eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung bilde.
Keine wesentliche Verursachung vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit
Nach Ansicht des FG ist der Wartungsaufwand schließlich nicht zeitlich vor der Durchführung der Wartung wirtschaftlich verursacht worden. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit könne nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 21.04.2015
- 6 K 418/14 K,F
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