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FG Baden-Württemberg

Voraussetzungen der Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft zu Buchwerten

Produkthaftung 2026

Ein Besitzeinzelunternehmen kann in die Betriebsgesellschaft nicht zu Buchwerten eingebracht werden, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die Betriebsgesellschaft (hier: GmbH) übertragen worden ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden. Daher sei ein Aufgabegewinn zu versteuern. Das Gericht hat die Revision zugelassen (Az.: 1 K 3485/13).

Umstrukturierung nach Betriebsaufspaltung

Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Dann gründete er ein Besitzunternehmen. Die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm vermietete er an die GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später übertrug er sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.  

Kläger soll wegen Nichtübertragung des Miteigentumsanteils am vermieteten Grundstück Aufgabegewinn versteuern  

Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt hingegen behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich. Dagegen erhob der Kläger beim FG Klage.  

FG bestätigt Finanzamt: Miteigentumsanteil war wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens  

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern, so das FG. Der Miteigentumsanteil des Klägers an dem vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten oder zu erhöhen. Das FG war überzeugt, dass im Streitfall eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.