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FG Baden-Württemberg

Außenprüfung zu Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter ist unzulässig

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Das Finanzamt ist nicht berechtigt, eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen ausschließlich zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse Dritter durchzuführen und den Steuerpflichtigen zur Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Das geht aus einer am 01.03.2016 veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor. Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil vom 25.06.2015 (Az.: 3 K 2419/14) zugelassen.

Ferienhausvermieter im Visier der italienischen Steuerbehörde

Die Klägerin bietet unter anderem Ferienwohnungen in Italien an. Sie schließt mit den Reisenden in eigenem Namen auf eigene Rechnung Verträge über die Nutzung der Ferienwohnung ab. Für die Klägerin arbeiten vor Ort Agenten. Diese schließen in ihrem Auftrag Verträge mit den Ferienhausbesitzern ab. Möglich ist, dass der Reisende die An- und Abreise sowie Verpflegung selbst übernimmt, mit der Klägerin einen Allinclusive-Vertrag abschließt oder vor Ort Nebenleistungen, wie zum Beispiel die Nutzung von Bettwäsche und Handtüchern oder eine Reinigung, bucht und diese Leistungen direkt an die Besitzer der Ferienwohnung bezahlt. Die italienische Steuerverwaltung bat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um Amtshilfe in Steuersachen, da Vermieter die von den Reisenden erhaltenen Entgelte für "Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten“ nicht erklärten.

Außenprüfung bei Vermittlerin in Deutschland durchgeführt

Das BZSt leitete das Auskunftsersuchen mit Bitte um Durchführung entsprechender Ermittlungen an die für die Klägerin zuständige Behörde weiter. Sodann forderte das Finanzamt die Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2013 zur Vorlage konkret benannter Unterlagen auf und ordnete am 08.02.2013 eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Anlässlich der Außenprüfung fertigte das Finanzamt eine CD mit Informationen über die italienischen Partner und die mit diesen zusammenhängenden Buchungen an. Diese wurde bislang nicht an die italienische Steuerbehörde weitergeleitet. Die Klägerin legte Einspruch gegen die Anordnung vom 05.02.2013 ein. Dem BZSt wurde der öffentlich zugängliche Reisekatalog über Ferienhäuser in Italien 2013 vorgelegt. Mit dessen Hilfe könne die italienische Behörde eigene Ermittlungen durchführen, so ihr Argument.

FG: Vom Finanzamt angefertigte CD rechtswidrig

Das FG Baden-Württemberg entschied, die vom Finanzamt angefertigten Kontrollmitteilungen (CD) seien rechtswidrig. Eine Außenprüfung diene der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Eine Prüfungstätigkeit, die unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtet sei, sei rechtswidrig.

Kontrollmitteilungen weder verhältnismäßig noch erforderlich

Rechtswidrig sei auch das an die Klägerin gerichtete Mitwirkungsverlangen des Finanzamts, zur Erstellung der Kontrollmitteilungen bestimmte Unterlagen vorzulegen. Ferner waren laut Geicht das Vorlageersuchen sowie die Kontrollmitteilungen nicht verhältnismäßig und nicht erforderlich. Denn die Klägerin habe keinerlei Kenntnisse über vor Ort gezahlte Leistungen. Vielmehr könnten über das Internet und die Reisekataloge die Immobilien und ihre Besitzer identifiziert werden. Auch seien Agenten, die über sämtliche Daten verfügten, vor Ort, so das Gericht.