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EuGH zum EU-Haftbefehl

Elektronisch überwachter "Teilzeithausarrest" im Vollstreckungsstaat keine anrechenbare "Haft"

Schüler entlasten Jugendrichter

Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, muss eine im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßte "Haft" anrechnen. Dabei umfasst der Begriff der "Haft" nicht nur die Inhaftierung, sondern auch sonstige Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung. Ein Hausarrest von neun Stunden pro Tag, der mittels eines elektronischen Armbands überwacht werde, habe aber grundsätzlich keine solche Wirkung, entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.07.2016 (Az.: C-294/16 PPU).

Britische Behörden verordneten elektronisch überwachten "Teilzeithausarrest"

Ein polnisches Strafgericht verurteilte den Antragsteller im Ausgangsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Der Antragsteller entzog sich aber der polnischen Justiz, woraufhin gegen ihn ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde. Auf der Grundlage dieses EU-Haftbefehls wurde er von den britischen Behörden festgenommen. Gegen Zahlung einer Kaution wurde er freigelassen und bis zur Übergabe an die polnischen Behörden unter "Teilzeithausarrest" (22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) gestellt. Der Hausarrest wurde mittels eines elektronischen Armbands überwacht. Außerdem musste sich der Antragsteller bei einem Polizeikommissariat melden, durfte keinen Antrag auf Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland stellen und musste ständig ein eingeschaltetes und betriebsbereites Mobiltelefon bei sich haben.

Polnisches Vorlagegericht: Elektronisch überwachter Hausarrest als "Haft" anzurechnen?

Vor dem polnischen Gericht hat der Antragsteller beantragt, den Zeitraum, in dem er im Vereinigten Königreich unter Hausarrest stand und elektronisch überwacht wurde, auf die in Polen gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Dabei beruft er sich auf den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI). Danach muss der Ausstellerstaat die Dauer der Haft aus der Vollstreckung des EU-Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anrechnen, die im Ausstellerstaat zu verbüßen wäre. Das polnische Gericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte wissen, ob der Begriff "Haft" auch Maßnahmen des Vollstreckungsmitgliedstaats in Form einer mit einem Hausarrest verbundenen elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts der Person umfasse, gegen die der Haftbefehl ergangen sei.

EuGH: Begriff "Haft" umfasst Inhaftierung sowie äquivalente Maßnahmen

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen der britischen Behörden gegen den Antragsteller nicht als "Haft" im Sinn des Rahmenbeschlusses eingestuft werden können. Die Anrechnungsbestimmung im Rahmenbeschluss gewährleiste, dass die Gesamtdauer der zu verbüßenden Haft die Dauer der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe nicht übersteigt und somit die Verhältnismäßigkeit wahrt. Der Begriff "Haft" im Sinn des Rahmenbeschlusses bezeichne keine freiheitsbeschränkende, sondern eine freiheitsentziehende Maßnahme und umfasse neben der Inhaftierung jede Maßnahme oder Gesamtheit von Maßnahmen, durch die dem Betroffenen aufgrund ihrer Art, Dauer, Wirkungen und Durchführungsmodalitäten die Freiheit in einer der Inhaftierung vergleichbaren Weise entzogen werde.

"Teilzeithausarrest" hatte zu schwache Zwangswirkung für Haft

Daher müsse die Justizbehörde des Ausstellerstaats prüfen, ob die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Maßnahmen einem Freiheitsentzug gleichzustellen sind und damit eine "Haft" darstellen, führt der EuGH weiter aus. Komme sie zu dem Ergebnis einer Äquivalenz, verpflichte sie der Rahmenbeschluss dazu, die Gesamtdauer des Zeitraums, in dem diese Maßnahmen angewendet worden seien, auf den Zeitraum des Freiheitsentzugs anzurechnen. Die hier im Vereinigten Königreich gegenüber dem Antragsteller ergriffenen Maßnahmen hätten dessen Bewegungsfreiheit zwar eingeschränkt. Nach Ansicht des EuGH hatten die Maßnahmen aber keine so starke Zwangswirkung, dass sie als freiheitsentziehend und somit als "Haft" im Sinne des Rahmenbeschlusses eingestuft werden könnten.

Anrechnung der Dauer bloß freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach nationalem Recht möglich

Der EuGH weist darauf hin, dass auch die Dauer bloß freiheitsbeschränkender Maßnahmen ganz oder teilweise auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs angerechnet werden kann, wenn das nationale Recht dies vorsieht. Denn in dem Rahmenbeschluss werde lediglich ein Mindestschutzniveau für die Grundrechte der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen sei, festgelegt.