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EuGH zu Emissionszertifikaten

"Korrekturfaktor" wegen fehlerhafter Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ungültig

Produkthaftung 2026

Die Europäische Kommission hat die jährliche Höchstmenge an kostenlosen Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 fehlerhaft berechnet, so dass der von ihr festgelegte "Korrekturfaktor" ungültig ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.04.2016 entschieden. Der EuGH hat die Urteilswirkungen aber um zehn Monate aufgeschoben, damit die Kommission den "Korrekturfaktor" überarbeiten kann. Außerdem bleiben bis dahin erfolgte Zertifikatszuteilungen unberührt (Az.: C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14).

Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate nach der Emissionshandelsrichtlinie

Nach der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten können die EU-Staaten Unternehmen, die Treibhausgase ausstoßen, Emissionszertifikate zuteilen. Ein Teil der verfügbaren Zertifikate wird kostenlos zugeteilt. Ist die Menge der von den EU-Staaten vorläufig zugeteilten kostenlosen Zertifikate größer als die von der Kommission festgelegte Höchstmenge an kostenlosen Zertifikaten, kommt ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor ("Korrekturfaktor") zur Anwendung, um diese Werte einander anzugleichen und die vorläufig zugeteilten Zertifikate zu verringern.

Mehrere Unternehmen klagen gegen nationale Zuteilungsentscheidungen

Mehrere Unternehmen, die Treibhausgasemissionen erzeugen, haben in Italien, in den Niederlanden und in Österreich gegen die für die Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate zuständigen nationalen Behörden geklagt. Sie stellen die Gültigkeit der nationalen Zuteilungsentscheidungen für den Zeitraum 2013 bis 2020 und mittelbar die von der Kommission in zwei Beschlüssen von 2011 und 2013 festgelegte jährliche Höchstmenge an Zertifikaten (sowie den Korrekturfaktor) in Frage. Die mit den Klagen befassten nationalen Gerichte baten den EuGH um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Kommissionsbeschlüsse.

EuGH: Festgelegter Korrekturfaktor ungültig

Laut EuGH ist der von der Kommission im Beschluss von 2013 festgelegte Korrekturfaktor ungültig, weil sie bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gegen die Anforderungen der Richtlinie verstoßen habe. Bei der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten habe die Kommission nur die Emissionen von ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Anlagen berücksichtigen dürfen, nicht aber alle ab dann einbezogenen Emissionen. Die Kommission hätte somit dafür sorgen müssen, dass die Mitgliedstaaten ihr die relevanten Daten übermitteln. Zumindest hätte sie die Mitgliedstaaten um die notwendigen Korrekturen ersuchen müssen, wenn ihr die Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten und damit des Korrekturfaktors anhand der übermittelten Daten nicht möglich gewesen wäre. Die Kommission habe jedoch die Daten einiger Mitgliedstaaten berücksichtigt, die ihr – im Gegensatz zu anderen – die Emissionen aus neuen Tätigkeiten übermittelt hätten, die in Anlagen stattgefunden hätten, die bereits vor 2013 in das System für den Handel mit Zertifikaten einbezogen gewesen seien.

Zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Ungültigkeitsfeststellung

Um folgenreiche Auswirkungen der Ungültigkeitsfeststellung zu vermeiden, hat der EuGH ihre Wirkungen zeitlich begrenzt: Zum einen entfalte diese Feststellung erst nach Ablauf von zehn Monaten ab Urteilsverkündung Wirkungen, um der Kommission eine Überarbeitung des Korrekturfaktors zu ermöglichen. Zum anderen können bis dahin erfolgte Zertifikatszuteilungen nicht in Frage gestellt werden.

Nichtberücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern nicht zu beanstanden

Hingegen ist der Kommissionsbeschluss von 2011 gültig. Dass bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten die Emissionen von Stromerzeugern unberücksichtigt bleiben, sei nicht zu beanstanden. Denn aus der Richtlinie folge, dass die Emissionen von Stromerzeugern anders als die Emissionen von Industrieanlagen für die Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten nie berücksichtigt werden. Der Kommission stehe insoweit kein Ermessen zu. Laut EuGH ist eine solche asymmetrische Behandlung der Emissionen, mit der die Menge der verfügbaren Zertifikate begrenzt wird, mit den Zielen der Richtlinie vereinbar.