Vorratsdaten dürfen nicht zum Nachweis von Dienstvergehen verwendet werden

Zitiervorschlag
Vorratsdaten dürfen nicht zum Nachweis von Dienstvergehen verwendet werden. beck-aktuell, 07.09.2023 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/51826)
Elektronische Kommunikationsdaten, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt wurden, dürfen nicht für Untersuchungen der Verwaltung wegen Korruption im öffentlichen Sektor genutzt werden. Die Verwendung ist laut EuGH nur im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erlaubt.
Der EuGH weist darauf hin, dass mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten schwere Eingriffe in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten verbunden sind. Daher sei eine solche Vorratsdatenspeicherung nur gerechtfertigt, um schwere Kriminalität zu bekämpfen oder schwere Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit abzuwenden.
Behörden dürfen Daten nicht weiterreichen
Der EuGH hält es für unzulässig, wenn die Vorratsdaten, die die Telekommunikationsbetreiber den zuständigen Behörden zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt haben, anschließend an andere Behörden weitergegeben werden, um Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption aufzudecken.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- EuGH
- Urteil vom 07.09.2023
- C-162/22
Zitiervorschlag
Vorratsdaten dürfen nicht zum Nachweis von Dienstvergehen verwendet werden. beck-aktuell, 07.09.2023 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/51826)



