Staatliche Preisvorgaben für Erdgaslieferung an Endverbraucher in Frankreich unionsrechtswidrig

Zitiervorschlag
Staatliche Preisvorgaben für Erdgaslieferung an Endverbraucher in Frankreich unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170711)
Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind zwar Ziele von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas rechtfertigen können. Eine dauerhafte Regelung der Tarife auf nationaler Ebene, die nur bestimmten Unternehmen des Erdgassektors auferlegt wird, ist jedoch unverhältnismäßig und diskriminierend. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 07.09.2016 entschieden (Az.: C-121/15).
Unvereinbarkeit der Regulierung der Erdgastarife in Frankreich mit EU-Recht geltend gemacht
In Frankreich schreiben die Behörden dem traditionellen Betreiber im Erdgassektor, GDF-Suez, sowie örtlichen Vertriebsunternehmen und Total Energie Gaz vor, bestimmten Kategorien von Verbrauchern Erdgas zu Mindesttarifen anzubieten. Parallel dazu haben alle Erdgaslieferanten (einschließlich der Unternehmen, die Erdgas zu regulierten Tarifen liefern müssen) die Möglichkeit, die Lieferung von Erdgas zu Preisen anzubieten, die unter den regulierten Tarifen liegen. Der französische Verband der Energieeinzelhändler (ANODE) wendet sich gegen die Intervention der französischen Behörden beim Lieferpreis für Erdgas. Er ist der Ansicht, dass die Regelung der Tarife für Erdgas in Frankreich gegen die Ziele der Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt verstoße. Die Regelung der Tarife behindere die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts. Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Staatsrat fragte den Gerichtshof, ob die Regelung der Tarife für Erdgas in Frankreich ein solches Hindernis ist, und falls das bejaht wird, ob dieses Hindernis gerechtfertigt ist.
EuGH: Regulierte Tarife widersprechen wettbewerbsorientiertem Erdgasmarkt
Der EuGH hat entschieden, dass die regulierten Tarife vorliegend in keiner Weise das Ergebnis einer richtlinienkonformen und freien, sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergebenden Festlegung seien. Vielmehr beruhten diese Tarife auf einer Festlegung von staatlichen Vorgaben, die außerhalb der Dynamik der Kräfte des Marktes stehe. Eine solche Regelung sei bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts. Dies gelte auch dann, wenn von den Lieferanten konkurrierende Angebote zu Preisen unterbreitet werden könnten, die unter den regulierten Tarifen liegen.
Staatliche Preisvorgaben für Erdgaslieferung an Endverbraucher grundsätzlich möglich
Grundsätzlich dürften die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Preises für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher nur intervenieren, wenn diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfolge, verhältnismäßig sei und Gemeinwohlverpflichtungen vorsehe, die klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar seien und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den Verbrauchern sicherstellen. Die Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, liege zwar im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse. Es bestünden aber Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, zumal das Ziel des territorialen Zusammenhalts nicht durch die Auferlegung regulierter Tarife im gesamten Staatsgebiet verfolgt werden könne. Dies gelte insbesondere, wenn es möglich sei, regulierte Tarife auf bestimmte Kategorien von Kunden in abgelegenen und nach objektiven geografischen Kriterien identifizierten Gebieten anzuwenden. Auch der Umstand, dass die fragliche Tarifregelung einen dauerhaften Charakter habe, könne das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllen. Dies müsse vom nationalen Gericht geprüft werden.
Tarifregelung könnte auch diskriminierend sein
Gemeinwohlverpflichtungen (wie die Verpflichtung, Gas zu bestimmten Tarifen zu liefern) müssten allgemein den im Gassektor tätigen Unternehmen und nicht bestimmten Unternehmen im Besonderen auferlegt werden. Zudem dürfe das System der Benennung von Unternehmen, denen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, keines der im Gasverteilungssektor tätigen Unternehmen von vornherein ausschließen. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die in Rede stehende Tarifregelung nichtdiskriminierend ist.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 07.09.2016
- C-121/15
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Staatliche Preisvorgaben für Erdgaslieferung an Endverbraucher in Frankreich unionsrechtswidrig. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170711)



