EuGH konkretisiert Mitteilungspflichten in Bezug auf besorgniserregende Stoffe beinhaltende komplexe Erzeugnisse

Zitiervorschlag
EuGH konkretisiert Mitteilungspflichten in Bezug auf besorgniserregende Stoffe beinhaltende komplexe Erzeugnisse. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188196)
Die Bestandteile eines komplexen Erzeugnisses müssen der Europäischen Chemikalienagentur mitgeteilt werden, wenn sie einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1% enthalten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.09.2015 (Az.: C-106/14).
REACH-Verordnung sieht Mitteilungspflicht für Produzenten und Erzeuger vor
Nach der REACH-Verordnung (VO Nr. 1907/2006) hat der Produzent oder der Importeur eines Stoffes, der insbesondere aufgrund seiner krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt "besonders besorgniserregend" und in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist, dies grundsätzlich der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mitzuteilen. Außerdem ist jeder Lieferant verpflichtet, den Abnehmer des Erzeugnisses oder den Verbraucher auf dessen Ersuchen darüber zu informieren.
Bei komplexen Produkten Konzentration innerhalb des Gesamtprodukts maßgebend
Die Anwendung der Verordnung auf in Erzeugnissen enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe wurde im Jahr 2011 in einem an die Mitgliedstaaten gerichteten Vermerk der Kommission und in von der ECHA veröffentlichten Leitlinien erläutert. Diese Dokumente sehen für in Produkten enthaltene Erzeugnisse im Wesentlichen vor, dass die in der Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtungs- und Informationspflichten nur dann gelten, wenn die Konzentration eines besonders besorgniserregenden Stoffes über 0,1% des gesamten Produkts hinausgeht.
Französische Behörden stellen eigene Anwendungsregeln auf
Diese Auffassung wurde von fünf Mitgliedstaaten und Norwegen abgelehnt. Da die französischen Behörden nicht davon überzeugt waren, dass die in den genannten Dokumenten enthaltenen Instruktionen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen, veröffentlichten sie eine Mitteilung über die Art und Weise, wie sie die fraglichen Vorschriften der Verordnung anzuwenden beabsichtigten. Sie stellten klar, dass ihrer Ansicht nach unter den Begriff des Erzeugnisses jeder Gegenstand fällt, der der Definition des Erzeugnisbegriffs im Sinne der Verordnung entspricht.
Französische Verbände wenden sich gegen französische Anwendungsregeln
Die "Fédération des entreprises du commerce et de la distribution" und die "Fédération des magasins de bricolage et de l'aménagement de la maison" haben sich mit einer Klage an den Conseil d’État gegen diese Mitteilung gewandt. Sie machen geltend, dass diese nicht im Einklang mit der Verordnung in ihrer Auslegung in dem Vermerk der Kommission und in den von der ECHA veröffentlichten Leitlinien stehe. In diesem Zusammenhang möchte der Conseil d’État vom Gerichtshof wissen, ob bei einem Produkt, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, der Schwellenwert für die Konzentration eines besonders besorgniserregenden Stoffes in Bezug auf das gesamte Produkt ermittelt werden muss.
EuGH: Jedes Erzeugnis eines zusammengesetzten Produkts kann unter Informationspflicht fallen
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass die Verordnung den Begriff "Erzeugnis“ definiert als einen "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Sie enthalte jedoch keine Vorschrift, die speziell den Fall eines komplexen Produkts regelt, das mehrere Erzeugnisse enthält. Folglich sei keine Unterscheidung zu treffen zwischen der Situation der Erzeugnisse, die als Bestandteile eines komplexen Produkts beigefügt sind, und der Situation der Erzeugnisse, die isoliert vorliegen. Unter diesen Umständen falle jedes Erzeugnis, das Bestandteil eines zusammengesetzten Produkts ist, unter die fragliche Unterrichtungs- und Informationspflicht, wenn es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthält.
Mögliche Schwierigkeiten der Importeure irrelevant
Die dem Produzenten obliegende Unterrichtungspflicht gilt laut EuGH nur für die von ihm selbst produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisse. Sie gelte daher nicht für ein Erzeugnis, das er zwar als Vorleistung verwendet hat, das aber von einem Dritten produziert wurde. Auch dieser Dritte unterliege jedoch hinsichtlich des von ihm produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisses der Unterrichtungspflicht. Demgemäß sei der Importeur eines Erzeugnisses, dessen Zusammensetzung einen oder mehrere Gegenstände enthält, die der Definition des Begriffs "Erzeugnis“ entsprechen, auch als Importeur dieses oder dieser Erzeugnisse anzusehen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umstand, dass es für die Importeure schwierig sein kann, von ihren in Drittländern ansässigen Lieferanten die verlangten Informationen zu erhalten, an ihrer Unterrichtungspflicht nichts ändern kann.
Unterrichtungspflicht trifft jede zur Lieferkette gehörende Person
Die Unterrichtungspflicht gegenüber den Abnehmern und den Verbrauchern des Erzeugnisses sei nicht auf die Produzenten und die Importeure beschränkt, sondern gelte für jede zur Lieferkette gehörende Person, sofern sie ein Erzeugnis Dritten bereitstellt, betont der EuGH weiter. Diese Person habe daher in ihrer Eigenschaft als Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten, seiner Informationspflicht nachzukommen und dem Abnehmer oder dem Verbraucher des Erzeugnisses mindestens den Namen des fraglichen Stoffes anzugeben.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 10.09.2015
- C-106/14
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EuGH konkretisiert Mitteilungspflichten in Bezug auf besorgniserregende Stoffe beinhaltende komplexe Erzeugnisse. beck-aktuell, 10.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188196)



