Klagen in Deutschland ansässiger Privatpersonen wegen Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen an griechischen Staat zustellbar

Zitiervorschlag
Klagen in Deutschland ansässiger Privatpersonen wegen Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen an griechischen Staat zustellbar. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192436)
Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen können nach der EU-Zustellungsverordnung an den griechischen Staat zugestellt werden. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union klar. Zur Begründung führt er aus, es sei nicht offenkundig, dass solche Klagen keine Zivil- oder Handelssachen sind (Urteil vom 11.06.2015, Az.: C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13).
Rechtlicher Hintergrund
Die EU-Zustellungsverordnung (VO (EG) Nr. 1393/2007) soll die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen verbessern und beschleunigen. So sieht die Verordnung unter anderem die Verwendung von Formblättern sowie eine unmittelbare und schnellstmögliche Übermittlung zwischen den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Stellen vor. Sie bestimmt jedoch ausdrücklich, dass sie nicht die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfasst.
In Deutschland wohnende Inhaber griechischer Staatsanleihen klagen gegen Griechenland
Das Landgericht Wiesbaden und das LG Kiel möchten wissen, ob Klagen auf Entschädigung, auf Vertragserfüllung und auf Schadenersatz, die von privaten Anleiheinhabern gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, unter den Begriff «Zivil- oder Handelssachen» im Sinne der Verordnung fallen, sodass die Verordnung anwendbar ist. Bei diesen Gerichten haben Inhaber griechischer Staatsanleihen, die in Deutschland wohnhaft sind, Klagen gegen den griechischen Staat erhoben. Sie machen geltend, dadurch geschädigt worden zu sein, dass Griechenland sie im März 2012 gezwungen habe, ihre Wertpapiere gegen neue Staatsanleihen mit einem erheblich niedrigeren Nominalwert zu tauschen.
Einordnung als Zivil- oder Handelssache fraglich
Griechenland hatte zur Bewältigung einer schweren Finanzkrise im Februar 2012 ein Gesetz erlassen, das vorsah, dass die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten und dass in die betreffenden Emissionsverträge eine Umstrukturierungsklausel aufgenommen wird, nach der eine Änderung der ursprünglichen Emissionsbedingungen der Wertpapiere mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals beschlossen werden konnte (und diese Beschlüsse auch für die Minderheit galten). Keiner der Kläger nahm das vom griechischen Staat auf der Grundlage des Gesetzes unterbreitete Umtauschangebot an. Im Rahmen des Verfahrens zur Zustellung der Klagen an den griechischen Staat (als Beklagten) ist fraglich, ob sie Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung betreffen (sodass die Zustellung auf der Grundlage der Verordnung durchgeführt werden könnte) oder eine staatliche Handlung oder Unterlassung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte zum Gegenstand haben (sodass die Verordnung nicht anwendbar wäre).
EuGH bejaht Anwendbarkeit der Verordnung
Der EuGH stellt insofern klar, dass Klagen, wie sie in den Ausgangsverfahren von privaten Anleiheinhabern gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, sie seien offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen. Speziell zu den beim LG Wiesbaden und beim LG Kiel erhobenen Klagen stellt der Gerichtshof fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung betreffen. Daher sei die Verordnung auf sie anwendbar.
Prüfung anhand vorliegender Informationen ausreichend
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass sich ein Gericht, das wie die beiden deutschen Gerichte vor der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung steht, auf eine erste Prüfung der ihm vorliegenden, notwendigerweise unvollständigen Informationen beschränken muss, um festzustellen, ob die bei ihm erhobene Klage zu den Zivil- oder Handelssachen gehört oder zu einem Bereich, der nicht von der Verordnung erfasst wird. Dabei sei die Verordnung schon dann anwendbar, wenn das angerufene Gericht zu dem Schluss kommt, dass es nicht offenkundig ist, dass die bei ihm erhobene Klage keine Zivil- oder Handelssache ist. Das Ergebnis dieser Prüfung könne selbstverständlich nicht den späteren Entscheidungen vorgreifen, die das angerufene Gericht insbesondere in Bezug auf seine eigene Zuständigkeit und die Begründetheit der Rechtssache zu treffen habe.
Einseitige staatliche Festlegung der Wertpapier-Bedingungen hier nicht offenkundig
Anschließend stellt der EuGH fest, dass die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraussetzt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Zudem gehe aus den Akten nicht in offenkundiger Weise hervor, dass die finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig vom griechischen Staat festgelegt worden wären und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln.
Gesetz führte nicht offenkundig zu geltend gemachten Schäden
Es treffe zwar zu, dass das in Rede stehende griechische Gesetz im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und insbesondere der Umstrukturierung der öffentlichen Schulden ergangen ist, um eine schwere Finanzkrise zu bewältigen. Im Übrigen habe Griechenland zu diesem Zweck die Möglichkeit eines Umtauschs der Wertpapiere in die fraglichen Verträge aufgenommen. Zum einen sei aber der Umstand, dass diese Möglichkeit durch ein Gesetz eingeführt worden sei, als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat. Zum anderen sei nicht offenkundig, dass der Erlass des in Rede stehenden griechischen Gesetzes zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt und somit den von den Privatpersonen geltend gemachten Schaden verursacht hätte. Diese Änderungen hätten nämlich im Anschluss an eine Entscheidung der Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen sollen. Dies werde im Übrigen durch die Absicht des griechischen Staats bestätigt, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 11.06.2015
- C-226/13; C-245/13; C-247/13; C-578/13
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Klagen in Deutschland ansässiger Privatpersonen wegen Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen an griechischen Staat zustellbar. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192436)



