Kein Abbruch des Verfahrens nach Fristablauf zur Entscheidung über Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Zitiervorschlag
Kein Abbruch des Verfahrens nach Fristablauf zur Entscheidung über Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190621)
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person in Haft zu behalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.07.2015 klargestellt. Bei einer übermäßig langen Haftdauer sei jedoch eine Freilassung geboten, die mit den zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person erforderlichen Maßnahmen zu verbinden sei (Az.: C-237/15).
Europäischer Haftbefehl wegen Mordes und Besitzes einer Schusswaffe
Der durch einen Rahmenbeschluss von 2002 eingeführte Europäische Haftbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, die es ermöglichen, eine gesuchte Person einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in diesem Staat zu übergeben. Im Dezember 2012 erließen die britischen Behörden gegen Francis Lanigan einen Europäischen Haftbefehl. Er wird im Vereinigten Königreich wegen Mordes und Besitzes einer Schusswaffe in lebensgefährdender Absicht strafrechtlich verfolgt, wobei diese Taten dort 1998 begangen worden sein sollen. Im Januar 2013 wurde Lanigan von den irischen Behörden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls festgenommen. Er gab an, dass er seiner Übergabe an die britischen Justizbehörden nicht zustimme, und wurde bis zu einer Entscheidung darüber in Haft genommen.
Fristen für Entscheidung über Vollstreckung des Haftbefehls verstrichen
Die Prüfung der Lage von Lanigan durch den irischen High Court konnte letztlich erst am 30.06.2014 beginnen, nachdem es insbesondere aufgrund von Verfahrensfragen zu einer Reihe von Verzögerungen gekommen war. Diese Prüfung dauerte noch an, als Lanigan im Dezember 2014 geltend machte, dass die Überschreitung der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen für den Erlass einer Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (60 Tage nach seiner Festnahme, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 30 Tage) die Fortsetzung des Verfahrens verbiete. Der High Court befragte den EuGH vor diesem Hintergrund, ob er noch über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheiden kann, obwohl diese Fristen nicht eingehalten wurden, und ob Lanigan in Haft behalten werden kann, obwohl die Gesamtdauer seiner Inhaftierung diese Fristen überschreitet.
EuGH beruft sich auf Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit
Der EuGH urteilte jetzt unter Berücksichtigung der zentralen Rolle der Pflicht zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmenbeschluss, dass die nationalen Behörden auch dann das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortsetzen und über dessen Vollstreckung entscheiden müssen, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten wurden. Ein Abbruch des Verfahrens im Fall der Fristüberschreitung wäre nämlich dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit abträglich und würde Verzögerungstaktiken Vorschub leisten.
Keine Freilassung des Häftlings nach Fristablauf vorgesehen
Zur Inhafthaltung der gesuchten Person führte der EuGH aus, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses eine Freilassung des Häftlings im Anschluss an den Ablauf der Fristen vorsieht. Außerdem könnte, da das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Ablauf der Fristen fortzusetzen sei, eine generelle und unbedingte Pflicht zu seiner Freilassung nach Ablauf der Fristen die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Übergabesystems einschränken und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern.
Gesamtdauer der Inhaftierung darf nicht übermäßig lang sein
Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass der Rahmenbeschluss im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere dem Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit auszulegen ist. Hierzu stellte er fest, dass eine auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Erwartung ihrer Übergabe inhaftierte Person nur in Haft behalten werden darf, solange die Gesamtdauer ihrer Inhaftierung kein Übermaß erreicht.
Konkrete Prüfung durch vollstreckende Justizbehörde erforderlich
Um sich zu vergewissern, dass dies nicht der Fall ist, müsse die vollstreckende Justizbehörde (im vorliegenden Fall der High Court) die in Rede stehende Sachlage konkret prüfen und dabei alle zur Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer gerechtfertigt ist, relevanten Gesichtspunkte heranziehen (unter anderem die etwaige Passivität der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder den Beitrag der gesuchten Person zur Verfahrensdauer). Ferner habe sie zu berücksichtigen, welche Strafe der gesuchten Person droht oder gegen sie verhängt wurde, ob Fluchtgefahr besteht und ob die gesuchte Person während eines Zeitraums in Haft gehalten wurde, dessen Gesamtdauer die im Rahmenbeschluss für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls vorgesehenen Fristen bei weitem überschreitet.
Maßnahmen zu Verhinderung einer Flucht
Der EuGH wies zudem darauf hin, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Inhaftierung der gesuchten Person beendet, nach dem Rahmenbeschluss die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist, sicherstellen muss, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.07.2015
- C-237/15
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Kein Abbruch des Verfahrens nach Fristablauf zur Entscheidung über Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190621)



