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EuGH

Italien muss wegen verspäteter Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen 42 Millionen Euro zahlen

Carl von Ossietzky

Italien wird wegen der verspäteten Rückforderung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Millionen Euro und eines Zwangsgelds von zwölf Millionen Euro pro Halbjahr der Verspätung verurteilt. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17.09.2015 entschieden (Az.: C-367/14). Konkret geht es um Sozialbeitragsermäßigungen und/oder -befreiungen, die Italien zugunsten bestimmter Unternehmen im Inselgebiet von Venedig und Chioggia gewährt hatte. Der Gerichtshof hatte die Vertragsverletzung Italiens bereits ein erstes Mal in einem Urteil aus dem Jahr 2011 festgestellt.

Kommission verlangte Rückforderung der Beihilfen

Mit Entscheidung vom 25.11.1999 war die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Zeitraum von 1995 bis 1997 gewährten Sozialbeitragsermäßigungen und/oder -befreiungen zugunsten bestimmter Unternehmen im Inselgebiet von Venedig und Chioggia staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Diese Ermäßigungen beliefen sich auf durchschnittlich 37,7 Millionen Euro pro Jahr, verteilt auf 1.645 Unternehmen. Die Befreiungen betrugen 292.831 Euro pro Jahr, verteilt auf 165 Unternehmen. Die Kommission forderte Italien daher auf, die Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

Klagen gegen Kommissionsentscheidung ohne Erfolg

Gegen diese Entscheidung wurden im Jahr 2000 beim Gericht der Europäischen Union 59 Klagen erhoben. Das Gericht erklärte 28 dieser Klagen für unzulässig. Vier Rechtssachen wurden als Musterverfahren ausgewählt, und die Klagen wurden im Jahr 2008 für unbegründet erklärt (BeckEuRS 2008, 483772). Der mit einem Rechtsmittel befasste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts im Jahr 2011 (BeckRS 2011, 80956). Auch die anderen gegen die Entscheidung der Kommission erhobenen Klagen wurden vom EuG und vom EuGH abgewiesen.

Kommission klagt sodann wegen Nichterfüllung der Rückforderungspflicht

Parallel zu diesen Klagen erhob die Kommission im Jahr 2009 eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien mit dem Vorwurf, innerhalb der gesetzten Fristen nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen getroffen zu haben. In einem Urteil aus dem Jahr 2011 stellte der Gerichtshof fest, dass Italien die ihm aufgrund der Entscheidung der Kommission obliegende Rückforderungspflicht nicht erfüllt hat (BeckRS 2012, 80135).

Kommission fordert mit weiterer Klage Sanktionen gegen Italien

Aufgrund der Feststellung, dass Italien trotz des vom Gerichtshof im Jahr 2011 erlassenen Vertragsverletzungsurteils immer noch nicht sämtliche Beihilfen zurückgefordert hat und die Rückforderung bestimmter Beihilfen sogar ausgesetzt hat, erhob die Kommission eine weitere Vertragsverletzungsklage gegen Italien. Im Rahmen dieser zweiten Klage beantragte die Kommission beim Gerichtshof, Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen.

EuGH konstatiert erneuten nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Rückforderungspflicht

Der EuGH stellt fest, dass Italien erneut gegen seine Rückforderungspflicht verstoßen hat. Am 21.01.2013, an dem die im Aufforderungsschreiben der Kommission an Italien festgesetzte Frist abgelaufen sei, seien die Beihilfen nämlich nach wie vor nicht zur Gänze von den italienischen Behörden zurückgefordert worden. Das Rückforderungsverfahren dauere aktuell immer noch an. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Rückforderung der Beihilfen aufgetretenen Schwierigkeiten die Nichtdurchführung des Urteils aus dem Jahr 2011 nicht rechtfertigen können.

Kein Berufen auf eigene Verspätung bei Ausführung der Verpflichtungen

Hinsichtlich der Aussetzung der Rückforderung bestimmter Beihilfen durch die italienische Justiz weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Italien nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung erfüllt waren. Ebenso wenig könnten die Schwierigkeiten aufgrund der Notwendigkeit, für die Bestimmung der zurückzufordernden Beträge eine Einzelfallprüfung bei einer großen Anzahl von Begünstigten während eines sehr weit zurückliegenden Zeitraums vorzunehmen, die Nichtrückforderung der Beihilfen rechtfertigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs sei es Italien nämlich nicht gelungen, darzulegen, dass sämtliche im Hinblick auf die Rückforderung der Beihilfen getroffenen Maßnahmen ständig und wirksam kontrolliert wurden. Das gelte umso mehr, als sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Nichtdurchführung eines Vertragsverletzungsurteils des Gerichtshofs nicht auf seine eigene Verspätung bei der Ausführung seiner Verpflichtungen berufen könne.

Finanzielle Schwierigkeiten betroffener Unternehmen kein Argument

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder sich in der Insolvenz befinden, die Pflicht zur Rückforderung rechtswidrig gezahlter Beihilfen unberührt lässt, wobei Italien verpflichtet ist, je nach Fall die Abwicklung der entsprechenden Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten des Unternehmens anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung der Beihilfe ermöglicht.

Zwangsgeld soll Italien zu rechtmäßigem Verhalten animieren

In Anbetracht des Umstands, dass ein wesentlicher Teil der Beihilfen seit dem Urteil aus dem Jahr 2011 nach wie vor nicht zurückgefordert worden ist und dass Italien diese Nichtrückforderung nicht rechtfertigen konnte, stellt nach Ansicht des Gerichtshofs die Verhängung eines Zwangsgelds ein geeignetes finanzielles Mittel dar, um Italien zu veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Vertragsverletzung zu ergreifen. Das Zwangsgeld sei auf halbjährlicher Basis zu verhängen, um es der Kommission zu ermöglichen, den Stand der Rückforderungsmaßnahmen zu beurteilen, und zugleich Italien eine gewisse Zeit für die Sammlung und Übermittlung von Belegen über die Rückforderung zur Verfügung zu stellen. Der EuGH hält daher die Festsetzung eines Zwangsgelds von zwölf Millionen Euro pro Halbjahr der Verspätung bei der Durchführung des Urteils aus dem Jahr 2011 für angemessen.

Pauschalbetrag soll Italien von künftiger Wiederholung entsprechender Verstöße abschrecken

Schließlich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht die Ergreifung einer abschreckenden Maßnahme wie die Verhängung eines Pauschalbetrags erfordert. Gegen Italien sei nämlich bereits eine Vielzahl von Vertragsverletzungsurteilen wegen der verspäteten Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen ergangen. Der von Italien zu zahlende Pauschalbetrag sei auf 30 Millionen Euro festzusetzen.