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EuGH-Generalanwalt

Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen EU-Recht

Orte des Rechts

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2016. Sie beschränke den freien Warenverkehr in Europa und sei nicht gerechtfertigt, um eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (Az.: C-148/15).

Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit freiem Warenverkehr vereinbar?

Die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV), eine Selbsthilfeorganisation für Parkinson-Patienten, warb 2009 in einem Schreiben an ihre Mitglieder für eine Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Diese wollte DPV-Mitglieder, die verschreibungspflichtige Parkinson-Medikamente von ihr beziehen, Boni gewähren. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ZBW) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie hielt die Werbung für unlauter, weil das beworbene Bonusmodell gegen die gesetzliche Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises verstoße. Das Landgericht gab der Klage statt, da das beworbene Bonussystem wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Die Selbsthilfeorganisation legte dagegen Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Das OLG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und ersuchte um Klärung, ob die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist. Insbesondere wollte es wissen, ob die Preisbindung, falls sie eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt, gerechtfertigt ist, um  eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, zu gewährleisten.

EuGH-Generalanwalt: Preisbindung ist ungerechtferigte Maßnahme mit gleicher Wirkung

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar verstößt die Presibindung gegen EU-Recht. Sie beschränke den freien Warenverkehr in Europa. Nehme man einem Wirtschaftsteilnehmer die Chance, einen bestimmten Preis zu unterbieten, nehme man ihm einen Teil seiner Wettbewerbsfähigkeit. Die deutsche Preisbindung stelle damit ein Handelshemmnis für Medikamente aus anderen EU-Staaten dar. Die Preisbindung stelle auch keine "bestimmte Verkaufsmodalität" im Sinne des Urteils "Keck und Mithouard" dar, die nicht in den Anwendungsbereich der Regelungen über den freien Warenverkehr fiele. Laut Szpunar stellt die Preisbindung daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV dar. Die Preisbindung sei auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Art. 36 AEUV) gerechtfertigt. Sie sei nicht geeignet, eine gleichmäßige Versorgung und die Qualität der Versorgung zu gewährleisten.