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EuGH

Fehlender Arbeitsentgeltschutz für griechische Seeleute bei Insolvenz des Arbeitgebers rechtswidrig

Codiertes Recht

Seeleute, die in einem EU-Staat wohnen und dort von einer Gesellschaft mit tatsächlichem Sitz in diesem Staat angeheuert werden, genießen im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Arbeitsentgeltschutz der europäischen Insolvenzgeld-Richtlinie, auch wenn die Gesellschaft ihren satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat hat und das Schiff die Flagge des Drittstaats führt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 25.02.2016 auf Vorlage eines griechischen Gerichts entschieden. Der griechische Staat habe es zu Unrecht unterlassen, den Arbeitnehmern den Schutz zu garantieren (Az.: C-292/14).

Griechische Seeleute erhalten wegen Insolvenz keine Heuer

Mehrere griechische Seeleute wurden 1994 in Griechenland, wo sie wohnen, von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Malta angeheuert, um an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das dieser Gesellschaft gehörte und unter maltesischer Flagge fuhr. Damals war Malta noch kein EU-, sondern ein Drittstaat. Die Arbeitsverträge sahen als anzuwendendes Recht das maltesische Recht vor. Die Seeleute wurden nicht entlohnt, so dass sie im Dezember 1994 die Auflösung ihrer Heuerverträge verlangten. Das Schiff wurde wegen mehrerer Pfändungen bis zu seiner Versteigerung im Hafen von Piräus festgehalten. Auf Klage der Seeleute verurteilte ein griechisches Gericht ihren Arbeitgeber zur Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts. Ihre Forderungen konnten jedoch im Rahmen des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers mangels Masse nicht befriedigt werden.

Seeleute verlangen vom griechischen Staat Schadensersatz wegen fehlenden Arbeitsentgeltschutzes im Insolvenzfall

Die Seeleute wandten sich daher an die griechische Agentur für die Beschäftigung von Arbeitskräften, um den Schutz in Anspruch zu nehmen, den die Richtlinie 80/987/EWG bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorsieht. Dieser wurde ihnen mit der Begründung verweigert, dass sie vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien. Sie machten deshalb vor den griechischen Verwaltungsgerichten eine Haftung des griechischen Staates geltend, weil dieser den sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz nicht sichergestellt habe. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz in Griechenland gehabt habe, das Schiff unter einer Gefälligkeitsflagge gefahren sei und die Richtlinie daher anwendbar gewesen sei. Seiner Ansicht nach hatte es der griechische Staat schuldhaft unterlassen, Besatzungen von Hochseeschiffen den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu garantieren. Es verurteilte daher den griechischen Staat, den Seeleuten einen den nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüchen entsprechenden Betrag zu zahlen.

Griechischer Staatsrat fragt EuGH nach Anwendbarkeit der Richtlinie

Die griechische Regierung legte dagegen Revision beim griechischen Staatsrat ein. Dieser rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Seeleuten, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat angeheuert werden, um an Bord eines die Flagge dieses Drittstaats führenden Schiffes zu arbeiten, der mit der Richtlinie eingeführte Schutz für die nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche gewährt werden kann, die sie gegenüber dieser Gesellschaft haben.

EuGH: Drittstaat als Gesellschaftssitz und Flaggenstaat schließt Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aus

Laut EuGH sind die betroffenen Seeleute nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Dabei gelte die Garantie ihrer Arbeitsentgeltansprüche unabhängig davon, in welchen Meeresgewässern das Schiff schließlich gefahren wäre. In einem Fall, in dem Seeleute, die in einem EU-Staat wohnten und dort von einer Gesellschaft mit tatsächlichem Sitz in diesem Staat angeheuert würden, sei die Richtlinie anzuwenden und diesen Seeleuten Schutz zu gewähren, wenn die Gesellschaft von einem Gericht dieses EU-Staats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärt werde. Dies gelte trotz des Umstands, dass die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat hat und die Seeleute auf der Grundlage eines dem Recht dieses Drittstaats unterliegenden Vertrags an Bord eines Kreuzfahrtschiffs arbeiten sollen, das der Gesellschaft gehört und die Flagge des Drittstaats führt.