Devisendarlehen mit Umrechnungsklauseln keine Wertpapierdienstleistung

Zitiervorschlag
Devisendarlehen mit Umrechnungsklauseln keine Wertpapierdienstleistung. beck-aktuell, 03.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183946)
Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung sind, stellen keine Wertpapierdienstleistung dar und unterliegen daher nicht den EU-Regelungen zum Anlegerschutz. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.12.2015 entschieden. Dabei ging es um ein Devisendarlehen mit Umrechnungsklauseln, bei dem der EuGH eine Wertpapierdienstleistung unter anderem aufgrund der rein akzessorischen Natur der Devisengeschäfte verneinte (Az.: C-312/14).
Ehepaar schließt auf Devisen lautenden Darlehensvertrag ab
Ein Ehepaar unterzeichnete bei der Banif Plus Bank einen Kredit zur Finanzierung eines Autokaufs. Um einen günstigeren Zinssatz zu erhalten als den, der für Darlehen in ungarischen Forint angeboten wurde, entschieden sie sich für einen Kredit in Fremdwährung und setzten sich damit während der Tilgungszeit dem Risiko der Bewertung dieser Devisen im Verhältnis zum Forint aus. Der Darlehensvertrag ist dadurch charakterisiert, dass das Darlehen und die fälligen Monatsraten auf Devisen lauten, die Auszahlung des Kapitals und die Rückzahlung des Darlehens aber in Forint erfolgen. In den Vertragsklauseln ist geregelt, dass der Kapitalbetrag auf der Grundlage des Ankaufskurses der Devisen zum Zeitpunkt der Auszahlung festgesetzt, der Betrag der Monatsraten dagegen auf der Grundlage des Verkaufskurses der Devisen zum Zeitpunkt der Berechnung der jeweiligen Monatsrate bestimmt wird.
Ungarisches Vorlagegericht: Devisendarlehen mit Umrechnungsklauseln als Wertpapierdienstleistung zu qualifizieren?
Im Rahmen einer von der Banif Plus Bank beim ungarischen Vorlagegericht erhobenen Klage beantragte das Ehepaar die Feststellung, dass Kreditverträge in Fremdwährung unter die Finanzmarktrichtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente fallen, so dass die Bank als Kreditinstitut unter anderem verpflichtet gewesen wäre, die Angemessenheit oder die Eignung der zu erbringenden Dienstleistung zu bewerten. Das ungarische Vorlagegericht fragte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, ob die Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Erbringung einer Wertpapierdienstleistung zu werten sei, auf die die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG Anwendung fänden. Ferner wollte das ungarische Gericht wissen, ob die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags führt.
EuGH: Keine Wertpapierdienstleistung - Devisengeschäfte rein akzessorischer Natur
Nach Ansicht des EuGH stellen Devisengeschäfte, die Bestandteil von Darlehen in Fremdwährung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind, keine Wertpapierdienstleistungen dar, so dass die Gewährung eines solchen Darlehens nicht den Bestimmungen der Richtlinie zum Anlegerschutz unterliegt. Solche Devisengeschäfte seien im Verhältnis zur Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens rein akzessorische Tätigkeiten. Diese Geschäfte hätten allein den Zweck, die Durchführung dieser beiden Hauptpflichten des Darlehensvertrags zu ermöglichen. Da der Kreditnehmer ausschließlich die Mittel erlangen möchte, um ein Konsumgut zu kaufen oder eine Dienstleistung zu erhalten, und nicht ein Wechselkursrisiko steuern oder auf den Wechselkurs von Devisen spekulieren will, sei der Zweck der in Rede stehenden Geschäfte nicht die Vornahme einer Wertpapierdienstleistung. Ferner stellten diese Geschäfte nach der Richtlinie nicht selbst solche Dienstleistungen dar.
Devisengeschäfte nicht mit Terminkontrakt verbunden
Laut EuGH sind die fraglichen Devisengeschäfte darüber hinaus auch nicht mit einer Wertpapierdienstleistung verbunden, sondern mit einem Instrument – dem Darlehensvertrag –, das selbst kein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie ist. Sie bezögen sich insbesondere nicht auf einen Terminkontrakt, da sie nicht den Verkauf eines finanziellen Aktivums zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall sei der für die Berechnung der Rückzahlungen zu berücksichtigende Wert der Devisen nicht im Voraus festgelegt, er werde vielmehr auf der Grundlage des Verkaufskurses dieser Devisen zum Fälligkeitszeitpunkt jeder Rate bestimmt.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 03.12.2015
- C-312/14
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Devisendarlehen mit Umrechnungsklauseln keine Wertpapierdienstleistung. beck-aktuell, 03.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183946)



