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Ausgleich für Flugverspätung

Behördliche Vorgaben entlasten Airline nicht automatisch

Ein Mann sitzt vor mehreren Bildschirmen und überwacht den Flugverkehr.
Die Ursache für die Maßnahme des Luftverkehrsmanagements ist entscheidend. © Ben Burger Foto Graz / Adobe Stock

Verspätet sich ein Flug um mehr als 3 Stunden, kann das Ausgleichsansprüche auslösen. Was aber, wenn die Verspätung auf eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements zurückzuführen ist? Der EuGH präzisiert, wann das die Airline entlastet.

Fluggesellschaften können sich bei Verspätungen nicht allein unter Verweis auf Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements von ihrer Pflicht zu Ausgleichszahlungen befreien. Entscheidend ist, welche Ursache zu der Entscheidung geführt hat. Das hat der EuGH entschieden (Urteil vom 08.10.2026 – C-108/26 RX D). Ein Urteil des EuG hat damit keinen Bestand.

Im Ausgangverfahren ging es um einen Flug von Izmir nach Warschau, der mit mehr als drei Stunden Verspätung am Ziel ankam. Das eingesetzte Flugzeug hatte zuvor bereits einen Flug von Kattowitz nach Izmir absolviert und war infolge einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements verspätet eingetroffen. Hintergrund waren Einschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen. Nach der Landung in Izmir wurde zudem ein technischer Defekt festgestellt, dessen Behebung mehr als zwei Stunden in Anspruch nahm und die Verzögerung weiter vergrößerte.

Eine Passagierin verlangte daraufhin eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Das mit dem Fall befasste polnische Gericht wollte vom EuGH wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung der Flugsicherung als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung einzustufen ist und eine Fluggesellschaft damit von ihrer Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreien kann. Hintergrund war, dass der Flug von Izmir nach Warschau weniger als drei Stunden verspätet gewesen wäre und die Passagierin damit keinen Ausgleichanspruch hätte, wenn der mit dem Flugverkehrsmanagement verbundene Zeitverlust von der Gesamtdauer der Verspätung abgezogen würde.

Ursache der Anordnung des Flugverkehrsmanagements entscheidend

Der EuGH stellt nun klar, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements nicht automatisch einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellt. Maßgeblich sei vielmehr die Ursache der Maßnahme. Luftfahrtunternehmen müssten nachweisen, dass die Entscheidung auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs liegt und von ihnen nicht beherrscht werden kann.

Damit widersprach der Gerichtshof ausdrücklich der in der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung durch das EuG. Nach Angaben des EuGH handelt es sich um den ersten Fall, in dem der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts aufhebt, weil die darin vertretene Rechtsauffassung die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts gefährden würde.

Zugleich betonte der EuGH, dass schwere Wetterbedingungen durchaus außergewöhnliche Umstände sein können. Ob dies im konkreten Fall der Fall war, muss nun das zuständige polnische Gericht prüfen. 

Dabei ist laut EuGH auch zu berücksichtigen, dass bei einer Verspätung, die auf mehreren Ursachen beruht, der auf außergewöhnliche Umstände entfallende Zeitanteil von der Gesamtverspätung abzuziehen ist. Nur wenn danach noch eine erhebliche Verspätung verbleibt, bestehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

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