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EuGH bestätigt gegen Pilkington Group verhängte Millionen-Geldbuße wegen Beteiligung an "Autoglaskartell“

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Die Pilkington Group muss wegen ihrer Beteiligung an einem "Autoglaskartell" eine Geldbuße in Höhe von 357 Millionen Euro zahlen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 07.09.2016 entschieden (Az.: C-101/15 P, BeckRS 2016, 82173) und damit eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt.

Markt für Automobilglas aufgeteilt

Die Pilkington Group besteht unter anderem aus den Gesellschaften Pilkington Automotive, Pilkington Automotive Deutschland, Pilkington Holding und Pilkington Italia. Zusammen sind sie eines der weltweit größten Unternehmen für die Herstellung von Glas und Glasscheiben, insbesondere im Automobilsektor. Mit Entscheidung vom 12.11.2008 stellte die Kommission fest, dass einige Unternehmen, darunter Pilkington, gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben, indem sie sich an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Automobilglassektor beteiligten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung der Lieferung von Automobilglas, wodurch die Positionen der Beteiligten auf dem betreffenden Markt insgesamt stabil gehalten werden sollten. Aufgrund der Beteiligung von Pilkington zwischen dem 10.03.1998 und dem 03.09.2002 verhängte die Kommission gegen Pilkington anfänglich eine Geldbuße in Höhe von 370 Millionen Euro. Am 28.02.2013 setzte die Kommission die Geldbuße im Zuge der Korrektur zweier bei der ursprünglichen Berechnung begangener Fehler auf 357 Millionen Euro herab.

EuGH: Während Zuwiderhandlung getätigte Umsätze durften bei Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden

Wie zuvor das EuG (NZKart 2015, 236) vertritt der EuGH zunächst die Auffassung, dass die Kommission für die Berechnung der Geldbuße Umsätze berücksichtigen durfte, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung auf der Grundlage von vor diesem Zeitraum geschlossenen Verträgen erzielt wurden. Das Ziel des Kartells habe nämlich generell darin bestanden, sämtliche Lieferungen von Automobilglas – sowohl hinsichtlich der bestehenden Lieferverträge als auch hinsichtlich der neuen Verträge – auf die Kartellbeteiligten aufzuteilen. Im Rahmen von Verträgen, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen und während dieses Zeitraums nicht neu verhandelt wurden, realisierte Umsätze seien demzufolge als in den Anwendungsbereich des Kartells fallend anzusehen gewesen und hätten für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden können.

Auch von Kommission angewendeter Wechselkurs für Umrechnung des Umsatzes bestätigt

Pilkington macht ferner geltend, die Kommission habe für die Umrechnung ihres in Pfund Sterling ausgewiesenen Umsatzes nicht den Wechselkurs heranziehen dürfen, der in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr galt, sondern hätte den am Tag des Erlasses dieser Entscheidung (12.11.2008) geltenden Wechselkurs anwenden müssen. Die Kommission hätte somit gegen Pilkington nur einen Betrag von höchstens 317.547.860 Euro, das heißt 39.452.140 Euro weniger als die letztlich auferlegte Geldbuße, verhängen dürfen. Wie das Gericht ist der EuGH insoweit der Ansicht, dass die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, den im letzten vor Erlass der Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Umsatz als Referenzwert festzulegen, am besten geeignet, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird, wiederzugeben. Es sei auch gerechtfertigt, den während dieses Zeitraums geltenden Wechselkurs für die Umrechnung dieses Referenzwerts heranzuziehen, wenn er in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesen wird. Diese Methode diene nämlich dazu, die Auswirkung von Währungsschwankungen auf die Höhe der gesetzlichen Obergrenze für die Geldbuße zu neutralisieren, während eine auf einen Tageswechselkurs gestützte Umrechnungsmethode notwendigerweise Zufälligkeiten und Unsicherheiten aufweist.

Verhängte Geldbuße verhältnismäßig

Zu dem Vorbringen, dass die gegen Pilkington verhängte Geldbuße wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit eine verhältnismäßig schwerere Belastung darstelle als die anderen Kartellbeteiligten auferlegte Geldbuße, stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstößt, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten sich mehr als die anderer Unternehmen auf den Verkauf von mittelbar oder unmittelbar mit der Zuwiderhandlung in Verbindung stehenden Waren oder Dienstleistungen konzentrieren, mit einer Geldbuße belegt wird, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstellt als die den anderen Unternehmen auferlegte Geldbuße. Darüber hinaus dürfe die Kommission die am wenigsten diversifizierten Unternehmen nicht auf der Grundlage von Kriterien bevorteilen, die im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ohne Belang sind, sodass sie Unternehmen, die an einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandeln dürfe.

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