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EuG bestätigt gegen Toshiba und Mitsubishi Electric verhängte Geldbuße von 131 Millionen Euro

Codiertes Recht

Die gegen Toshiba und Mitsubishi Electric wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen verhängten Geldbußen in Höhe von 131 Millionen Euro sind rechtens. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 19.01.2016 bestätigt. Der Einwand der Unternehmen, sie hätten sich gegenüber den europäischen Herstellern nur dazu verpflichtet, nicht auf den EWR-Markt vorzudringen, überzeugte das EuG nicht (Az.: T-404/12 und T-409/12).

Millionenstrafen für 20 europäische und japanische Unternehmen

Im Januar 2007 verhängte die Kommission gegen 20 europäische und japanische Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 750,71 Millionen Euro wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) zwischen 1988 und 2004. GIS sind der Hauptbestandteil von Umspannwerken, die dazu dienen, elektrischen Strom mit hoher Spannung in solchen mit niedriger Spannung umzuwandeln und umgekehrt. Ihre Aufgabe ist es, den Transformator vor einer Überlast zu schützen und/oder den Stromkreis und einen defekten Transformator zu isolieren. Die gegen Mitsubishi Electric und Toshiba verhängten Geldbußen beliefen sich auf 113,92 Millionen Euro beziehungsweise 86,25 Millionen Euro. Hinzu kam eine weitere Geldbuße in Höhe von 4,65 Millionen Euro, die von den beiden japanischen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlen war.

Geldbußen zwischenzeitlich neu berechnet

Mit Urteilen vom 12.07.2011 (BeckEuRS 2011, 576679 und BeckRS 2012, 80660) hob das EuG die gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen auf, da die Kommission seiner Ansicht nach bei der Berechnung dieser Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hatte. Dagegen bestätigte das Gericht, dass Mitsubishi und Toshiba am Kartell beteiligt waren. Mit Urteil vom 19.12.2013 (NZKart 2014, 59) bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union die Urteile des EuG. Die Kommission berechnete die gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen neu und setzte sie auf 74,82 Millionen Euro und 56,79 Millionen Euro fest. Der von den beiden Gesellschaften als Gesamtschuldner zu zahlende Betrag wurde erneut auf 4,65 Millionen Euro festgesetzt. Die beiden japanischen Hersteller haben sich daraufhin an das EuG gewandt, um die neuen Geldbußen aufheben zu lassen.

EuG: Unterlassung der japanischen Unternehmen war Vorbedingung für Aufteilung der Marktanteile

Das EuG hat jetzt die Klagen von Toshiba und Mitsubishi Electric abgewiesen und damit die von der Kommission verhängten neuen Geldbußen bestätigt. Die beiden japanischen Hersteller werfen der Kommission insbesondere vor, sie für das Kartell im selben Maß zur Verantwortung gezogen zu haben wie die europäischen Hersteller, obwohl sie anders als diese nur an einem Aspekt des Kartells beteiligt gewesen seien. Die japanischen Hersteller hätten sich nämlich gegenüber den europäischen Herstellern nur dazu verpflichtet, nicht auf den EWR-Markt vorzudringen, sodass sich ihre Beteiligung auf eine bloße Unterlassung beschränke. Dagegen hätten sie sich nicht an der Aufteilung der Marktanteile im EWR beteiligt. Das Gericht sieht jedoch in der Unterlassung der japanischen Unternehmen eine Vorbedingung für die Aufteilung der Marktanteile zwischen den europäischen Herstellern im EWR, sodass diese Unternehmen einen für das Funktionieren der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit notwendigen Beitrag leisteten und der Grad ihrer Verantwortlichkeit nicht als geringer eingestuft werden kann.

Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens maßgeblich

Toshiba und Mitsubishi Electric machen ferner geltend, dass die Festsetzung der Geldbußen auf ihre jeweiligen GIS-Umsätze im Jahr 2003 hätte gestützt werden müssen. Die Kommission hat bei der Berechnung der neuen Geldbußen jedoch nicht die jeweiligen Umsätze dieser beiden Unternehmen berücksichtigt, sondern die von TM T & D, einem Gemeinschaftsunternehmen, das sich zu je 50% im Besitz der beiden japanischen Hersteller befand. Das EuG stellte hierzu fest, dass die Kommission nach der Aufhebung der zuerst festgesetzten Geldbußen verpflichtet war, bei der Ermittlung der Umsätze auf das Jahr 2003 als Bezugsjahr abzustellen. In diesem Jahr hätten Toshiba und Mitsubishi Electric aber selbst keine GIS-Umsätze erzielt, da sie ihre Tätigkeiten in diesem Bereich auf ihr Gemeinschaftsunternehmen TM T & D übertragen hatten. Daraus folge, dass die Kommission die Umsätze unter Heranziehung des neuen Bezugsjahrs 2003 anhand besonderer Modalitäten bestimmen und sich dabei auf die Umsätze von TM T & D stützen konnte.

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