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EuG

Standardklingelton ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Standardklingelton kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn er als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung einer Note aufweist. In einem solchen Fall mangelt es an der für die Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 13.09.2016 entschieden (Az.: T-408/15).

Sachverhalt

Im Jahr 2014 meldete die Klägerin - ein brasilianisches Telekommunikationsunternehmen - ein Hörzeichen für Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z. B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) beim EUIPO  als Unionsmarke an. Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden. Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehlte. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe. Das Unternehmen klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO.

EuG: Hörzeichen der Klägerin ist bloßer "Standardklingelton"

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage des brasilianischen Unternehmens abgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt. Grundsätzlich sei die Klangfolge eines Klingeltons zwar markenfähig. Die von der Klägerin angemeldete Marke werde jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Es handele sich um einen “Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon finde, sodass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein werde, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Klägerin stammen.

Marke fehlt die notwendige Unterscheidungskraft

Die angemeldete Marke sei nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweise, aus der er bestehe (zweimal die Note Gis). Damit besitze sie kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Ein solcher Klingelton falle im Allgemeinen nicht auf und bleibe dem Verbraucher auch nicht im Gedächtnis. Das gleiche gelte in Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung. Auch für dieses Warenangebot könne das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen. Insofern fehle der Marke die notwendige Unterscheidungskraft.