EuG setzt Geldbußen dreier in Spannstahlkartell verwickelter Unternehmen herab

Zitiervorschlag
EuG setzt Geldbußen dreier in Spannstahlkartell verwickelter Unternehmen herab. beck-aktuell, 16.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190691)
Das Gericht der Europäischen Union hat die von der Europäischen Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen Spannstahlkartells verhängten Geldbußen herabgesetzt. Die gegen die übrigen Kartellmitglieder verhängten Geldbußen hat es hingegen im Wesentlichen bestätigt (Urteile vom 15.07.2015, Az.: T-389/10, T-419/10, T-418/10, T-422/10 und andere).
Spannstahl vor allem im Hoch- und Tiefbau im Einsatz
Mit Beschluss vom 30.06.2010 ahndete die Kommission ein Kartell, an dem sich Lieferanten von Spannstahl ab den 1980er/1990er Jahren bis 2002 beteiligten. Spannstahl kommt in Form von Metalldrähten, Litzen aus Walzdraht oder Stahl zum Vorspannen oder Spannen im nachträglichen Verbund von Beton vor allem im Hoch- und Tiefbau zum Einsatz, unter anderem bei der Herstellung von Brücken, Balkonen, Rammpfählen und Rohrsystemen.
Mehrere Kartellgruppierungen in Europa tätig
Die ersten europaweiten Kartelltreffen fanden in Zürich statt, weshalb das Kartell ursprünglich als "Züricher Club“ bezeichnet wurde, bis es dann später in "Club Europa“ umbenannt wurde. Daneben gab es auch zwei regionale Untergruppierungen, den "Club Italia“ in Italien und den "Club España“ in Spanien und Portugal. Die verschiedenen Untergruppierungen des Kartells waren durch Gebietsüberschneidungen, Doppelmitgliedschaften und gemeinsame Ziele miteinander verbunden.
Betroffene Unternehmen
Bei den von der Kommission ins Visier genommenen Unternehmen handelt es sich um die Unternehmen SLM und Ori Martin (Az.: T-389/10 und T-419/10), Socitrel und Companhia Previdente (Az.: T-413/10 und T-414/10), Nedri Spanstaal (Az.: T-391/10), Westfälische Drahtindustrie (Az.: T-393/10), Fapricela (Az.: T-398/10), Industrias Galycas (Az.: T-4016/10), voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria (Az.: T- 418/10), Trafilerie Meridionali (Az.: T-422/10), Redaelli Tecna (Az.: T- 423/10) und HIT-Groep (Az.: T-436/10).
Preisfestsetzung und Austausch von Geschäftsinformationen
Laut Kommissionsrecherche fanden die Kartelltreffen in der Regel am Rande offizieller Verbandstagungen in Hotels in ganz Europa statt. Im Rahmen des Kartells wurden sowohl auf europäischer Ebene als auch auf nationaler und regionaler Ebene Quoten vereinbart, Kunden aufgeteilt, Preise festgesetzt und sensible Geschäftsinformationen über Preise, Liefermengen und Kunden ausgetauscht. Die Kommission stellte deshalb fest, dass die 18 Unternehmen, an die ihr Beschluss gerichtet war, eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen das Unionsrecht (Kartellverbot auf Unionsebene) begangen hätten.
EuG setzt zum Teil Geldbußen herab
Gegen den Beschluss der Kommission wurden zwischen 2010 und 2014 beim EuGH 28 Klagen erhoben. Die betreffenden Gesellschaften begehren im Wesentlichen eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen. In vier Fällen wurden darüber hinaus Anträge auf Aussetzung des Vollzugs gestellt. In seinen aktuellen zehn Urteilen weist das Gericht die meisten Klagen ab. Das gilt für die Klagen von Socitrel, Companhia Previdente, Nedri Spanstaal, HIT Groep, Emesa-Trefileria, Industrias Galycas, Redaelli Tecna sowie WDV, WDI und Pampus. Allerdings folgte das Gericht der Argumentation mehrerer Unternehmen und stellte fest, dass die gegen sie verhängten Sanktionen ihre individuelle Beteiligung an einer komplexen Zuwiderhandlung nicht hinreichend wiedergeben. Es hat daher die Geldbußen in mehreren Rechtssachen herabgesetzt.
Herabsetzung für Ori Martin
Bei Ori Martin, die gesamtschuldnerisch für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft SLM am Kartell haftet, setzte das Gericht den Teil der Geldbuße, für den Ori Martin gesamtschuldnerisch haftet, von 14 Millionen Euro auf 13,3 Millionen Euro herab. Das Gericht kam nämlich zu dem Ergebnis, dass bei der Bestimmung der gegen SLM verhängten Geldbuße die in nicht vom Kartell betroffenen Staaten erzielten Umsätze nicht zu berücksichtigen seien. Da diese zum größten Teil in dem Zeitraum erzielt wurden, in dem Ori Martin als Muttergesellschaft für die Handlungen von SLM haftet, wurde die gesamtschuldnerisch gegen Ori Martin verhängte Geldbuße anteilig herabgesetzt.
Auch Herabsetzung für voestalpine und voestalpine Austria Draht
Ferner stellte das Gericht zu der gesamtschuldnerisch gegen voestalpine und voestalpine Austria Draht verhängten Geldbuße fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass voestalpine Austria Draht unmittelbar am Züricher Club, am Club Europa oder am Club España – den wesentlichen Aspekten des Kartells – teilgenommen hatte. Allerding habe die Kommision die Beteiligung von voestalpine Austria Draht am Club Italia wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens ihres Handelsvertreters in Italien zu Recht festgestellt, auch wenn es keine Beweise dafür gebe, dass sie von dessen rechtswidrigen Handlungen wusste, so das EuG. Sofern er im Rahmen seines auf Italien begrenzten Auftrags handelte, sei der Handelsvertreter nämlich als zum Unternehmen gehörend anzusehen, entschieden die Luxemburger Richter. Allerdings könne voestalpine Austria Draht nicht für das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Handelsvertreters außerhalb des italienischen Markts verantwortlich gemacht werden. Das Gericht entschied deshalb, dass die gesamtschuldnerisch gegen die beiden Gesellschaften verhängte Geldbuße von 22 Millionen Euro auf 7,5 Millionen Euro herabzusetzen sei.
Geldbußen in drei weiteren Fällen herabgesetzt
Darüber hinaus setzte das Gericht in drei Rechtssachen (SLM, Fapricela und Emme Holding) die Geldbußen herab, ohne dass sich dies auf den von ihnen zu zahlenden Betrag auswirkt. Diese Geldbußen liegen trotz der Herabsetzung durch das Gericht immer noch über der Obergrenze von 10% des Gesamtumsatzes der betreffenden Unternehmen, sodass sich an ihrem Endbetrag nichts ändert.
Fehler bei Leistungsfähigkeit von drei Gesellschafter festgestellt
Schließlich stellte das Gericht im Urteil WDI u.a./ gegen die Kommission fest, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der betreffenden drei Gesellschaften erheblich gewandelt habe, und erachtete die Klageanträge gegen das Schreiben, mit dem der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ihren Antrag auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit zurückgewiesen hatte, für begründet. Es stellte ferner fest, dass der Kommission bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der drei Gesellschaften Fehler unterlaufen seien. Es prüfe daher, ob diese in der Lage sind, die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen. Aus der Akte ergebe sich, dass die Finanz- und Geschäftspartner der drei Gesellschaften auf deren Überlebensfähigkeit vertrauen. Sie hätten auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahlung der gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund ihrer finanziellen Lage ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde. Daher ließ das EuG die von der Kommission gegen die drei Gesellschaften verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung ihrer Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung unverändert.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 15.07.2015
- T-389/10; T-419/10; T-418/10; T-422/10; T-393/10; T- 418/10
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EuG setzt Geldbußen dreier in Spannstahlkartell verwickelter Unternehmen herab. beck-aktuell, 16.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190691)



